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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 09. Juni 2024

1. Am Sonntag, den 09. Juni 2024 findet in der Stadt Wettin-Löbejün die

Wahl zum Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün

sowie die

Wahlen zu den Ortschaftsräten der Ortschaften

der Stadt Wettin-Löbejün

statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Wettin-Löbejün ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28.04.2024 bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten am Wahltag um 15:00 Uhr in Raum 2 und 3 des Stadthauses Löbejün unter der Anschrift Am Kirchhof 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Kreistagswahl sind von grüner, die Stimmzettel für die Stadtratswahlen von gelber und die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahlen von rosa Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahllokal bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt.

4. Stimmvergabe

Bei der Wahl zum Stadtrat und Ortschaftsrat sowie bei der Wahl zum Kreistag hat jeder Wähler bis zu drei Stimmen.

Die Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.

Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchem Bewerber er seine Stimme/n geben will.

Der Wähler kann auch verschiedene Bewerber eines Wahlvorschlags wählen und ist dabei nicht an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden.

Der Wähler kann seine Stimme/n auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Stadt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel so zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät selbständig zu bedienen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Sonstige Hinweise für die Wähler:

8.1. Der Wähler hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen.

8.2. Der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben.

8.3. Der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, kann in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, an der Wahl der Vertretungen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

8.4. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel bei der Urnenwahl getrennt zu falten, bei der Briefwahl sind sie in einen gemeinsamen Wahlumschlag zu legen

Die Wahl ist öffentlich und jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wettin-Löbejün, den 15.05.2024

gez. A. Klecar
Gemeindewahlleiterin