Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat am 28.09.2023 den Bebauungsplan „Zum Wäldchen 1“ in Plötz in der Fassung vom August 2023 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der textlichen Festsetzung (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Zum Wäldchen 1“ in Plötz in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung einschließlich der Anlagen im Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung der Stadt Wettin-Löbejün, OT Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün während der Dienststunden
| Montag | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr |
unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Des Weiteren kann der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Wettin-Löbejün www.stadt-wettin-loebejuen.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wettin-Löbejün geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Wettin-Löbejün, den 29.04.2024