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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1. Am

07. Juni 2026

findet in der Stadt Wettin-Löbejün die

Wahl zum Landrat/ zur Landrätin des Landkreises Saalekreis

statt.

Eine ggf. notwendig werdende Stichwahl findet am 28. Juni 2026 statt.

Die Wahl dauert jeweils von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Wettin-Löbejün ist in 10 allgemeine Wahlbezirke und einen Briefwahlbezirk eingeteilt.

Wahlbezirk 1

Brachwitz,Friedrichsschwerz, Döblitz

OT Brachwitz,

Thomas-Müntzer-Str. 3

Wahlraum

Gemeinderaum in der Domäne

Wahlbezirk 2

Domnitz, Dornitz, Dalena

OT Domnitz,

Dalenaer Str. 8a

Wahlraum

Ortsfeuerwehr

Wahlbezirk 3

Dößel, Dobis

OT Dobis,

Rothenburger Str. 27

Wahlraum

Ortsgemeinschaftshaus Weiße Wand

Wahlbezirk 4

Gimritz

OT Gimritz,

Am Wiesengrund 9

Wahlraum

Ortsgemeinschaftshaus

Wahlbezirk 5

Löbejün, Schlettau

OT Löbejün, Kämnitz 1

Wahlraum

Gaststätte im Historischen Stadtgut

Wahlbezirk 6

Nauendorf, Merbitz, Priester

OT Nauendorf,

Am Sportzentrum 4

Wahlraum

Gaststätte im Sportzentrum

Wahlbezirk 7

Lettewitz, Neutz,

Deutleben, Görbitz

OT Lettewitz,

Wettiner Straße 13

Wahlraum

Gemeindesaal

Wahlbezirk 8

Plötz, Kösseln

OT Plötz, Winkel 9

Wahlraum

Gemeinderaum

Wahlbezirk 9

Rothenburg

OT Rothenburg,

Am Kindergarten 10

Wahlraum

Ortschaftsbüro

Wahlbezirk 10

Wettin, Mücheln, Zaschwitz

OT Wettin, Burgstraße 4

Wahlraum

Bibliothek

Briefwahlbezirk

gesamtes Stadtgebiet

OT Löbejün, Kämnitz 1

Bogenhaus

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.04.2026 bis 17.05.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Diese Wahlbenachrichtigungen behalten auch für eine ggf. notwendig werdende Stichwahl ihre Gültigkeit

3. Der Briefwahlvorstand zur Landratswahl tritt am Wahltag ab 15:00 Uhr im Bogenhaus im Historischen Stadtgut, unter der Anschrift Kämnitz 1; 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün zusammen, die Auszählung erfolgt ab 18:00 Uhr.

4. Der Landrat/ die Landrätin wird von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat der Wähler sich durch einen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Der Wähler hat dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorzulegen.

5. Bei der Wahl zum Landrat/ zur Landrätin

a)

hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme;

b)

muss der Bewerber/ die Bewerberin, dem/ der die wahlberechtigte Person ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

6. Der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

7. Wer durch Briefwahl wählen will,

a)

muss sich im Einwohnermeldeamt der Stadt Wettin-Löbejün am Standort Löbejün die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für Briefwahl) beschaffen und

b)

diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen;

c)

kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn die Briefwahlunterlagen im Einwohnermeldeamt der Stadt am Standort Löbejün persönlich abgeholt werden;

d)

wegen einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen kann, kann sich der Hilfe einer Person des Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden sind;

e)

sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Pflegeheim, Erholungsheim, in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Wahlumschlag zu

legen.

8. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Wahl mit Stimmzetteln

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitliegen.

Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals die amtlichen Stimmzettel.

Sie begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine, die sich im Wahlraum befindet oder einen besonderen Nebenraum. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welchen Wahlvorschlag sie ihre Stimme gibt. Der Stimmzettel muss vom Wähler nach der Stimmabgabe in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in dem besonderen Nebenraum in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Ein Stimmzettel ist ungültig,

-

wenn er nicht amtlich hergestellt ist,

-

wenn er bei der Wahl zum Landrat/zur Landrätin mehr als eine Kennzeichnung enthält,

-

wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

-

wenn er keine Kennzeichnung enthält.

Wettin-Löbejün, den 20.05.2026 

(gez. Bujak)
(gez. Franke)
Gemeindewahlleiter 
Bürgermeister