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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Haushaltssatzung

Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2022, S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadt Wettin-Löbejün die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 25.04.2024 beschlossene Haushaltssatzung und das fortgeschrieben Haushaltskonsolidierungskonzept erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtertrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.228.100 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 1.207.000 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 11.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf

300 v.H.

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

390 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

340 v.H.

§ 6

Weitere Festsetzungen

1.

Nicht verbrauchte Mittel aus Spenden werden i.S. des § 19 Kommunalhaushaltsverordnung- KomHVO für übertragbar erklärt.

2.

Mit der Haushaltssatzung wird die weitere Fortschreibung des Konsolidierungsprogrammes beschlossen.

3.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall 10.000 Euro übersteigen. Die Verfügung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedarf in Anlehnung an die Hauptsatzung der Stadt Wettin- Löbejün der Zustimmung:

bis zur Höhe von 10.000 Euro durch die Bürgermeisterin

über 10.000 Euro bis 20.000 Euro durch den Haupt- und Finanzausschuss

über 20.000 Euro durch den Stadtrat.

Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen steht im Einklang mit der Maßgabe, dass ein entsprechender Deckungsvorschlag durch das zuständige Fachamt angegeben werden muss.

4.

Für Investitionen wird eine Erheblichkeitsgrenze von 150.000 Euro festgelegt. Unter dieser Grenze gelten Investitionen als geringfügig und es bedarf keines Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung.

Erheblich gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA sind auch bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, wenn diese im Einzelfall 3 vom Hundert der Gesamtaufwendungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzplanes.

Löbejün, den 03.06.2024

gez. A. Klecar
Bürgermeisterin
(Siegel)
(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes während der Bürozeiten am

Montag

8.00 – 12.00 Uhr,

Dienstag

8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr,

Mittwoch

8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr,

Donnerstag

8.00 – 12.00 Uhr,

und Freitag

8.00 – 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme vom 20.06.2024 bis einschließlich 28.06.2024 im Rathaus der Stadt Wettin-Löbejün, Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün, im Fachbereich Finanzen öffentlich aus. Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderlichen Genehmigungen sind mit Schreiben der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis vom 30.05.2024 unter dem Aktenzeichen 15.14.01-18 3br erteilt worden.

Löbejün, den 03.06.2024

gez. A. Klecar
Bürgermeisterin
(Siegel)
(im Original gezeichnet und gesiegelt)