| Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) und auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Querfurt (RA/53/2023) vom 14. Dezember 2023 gebe ich Folgendes bekannt: | |
| 1. | Die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Wettin-Löbejün findet gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Sonntag, den 20. Oktober 2024 statt. |
| 2. | Als Tag für eine eventuell notwendige Stichwahl ist der 10. November 2024 bestimmt worden. |
| 3. | Die Wahlzeit dauert jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
Das Wahlgebiet im Sinne des § 2 Abs. 3 KWG LSA ist das Gebiet der Stadt Wettin-Löbejün.
Weiterhin mache ich gemäß § 38a Abs. 1 und 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501) bekannt:
Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Kommune (Stadt Wettin-Löbejün) gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind gem. § 62 Abs. 1 KVG LSA Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten. Die Bewerber dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Bewerberin/der Bewerber muss am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet, darf aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so sind sie verpflichtet, gemäß § 38a Abs. 2 KWO LSA mit der Bewerbung zur Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters und den Unterlagen nach § 39 Abs. 1 und 2 KWO LSA eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b zur KWO LSA abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Bewerbungen um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind gem. § 39 Abs. 1 KWO LSA innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung und endet am 13. August 2024 um 18:00 Uhr.
Wettin-Löbejün, 19.06.2024