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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Stellenausschreibung HVB 2024-nach KAB und Stadtrat

zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Wettin-Löbejün

Die Stadt Wettin-Löbejün hat zum 26. Januar 2025 die Stelle des

hauptamtlichen Bürgermeisters (w/m/d)

im Wege der Direktwahl zu besetzen.

Die Stadt Wettin-Löbejün hat ca. 9.800 Einwohner. Sie besteht aus den Ortschaften Brachwitz, Döblitz, Domnitz, Dößel, Gimritz, Stadt Löbejün, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Plötz, Rothenburg und Stadt Wettin.

Der Verwaltungssitz befindet sich in der Ortschaft Stadt Löbejün. Weitere Informationen zur Stadt Wettin-Löbejün sind der Internetseite www.stadt-wettin-loebejuen.de zu entnehmen.

Der Bürgermeister ist Leiter der Stadtverwaltung und Dienstvorgesetzter von rund 140 Beschäftigten, die in der Verwaltung und den nachgeordneten Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Hort und Grundschulen, dem Bauhof sowie in den Jugend- und Kultureinrichtungen tätig sind. Er vertritt und repräsentiert die Stadt nach außen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Der Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KomBesVO). Danach ist das Amt in die Besoldungsgruppe A15 eingestuft. Daneben wird gemäß §§ 6 und 7 KomBesVO eine Aufwandsentschädigung gewährt. Mit der Wahl wird die Mitgliedschaft im Stadtrat begründet.

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21. Lebensjahr aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erreicht haben.

Die Bewerber müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn der Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 Abs. 2 KVG LSA wird hingewiesen.

Nach § 30 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) muss die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein,

d.h. die Bewerbung muss von mindestens 84 Wahlberechtigten des Wahlgebietes nach der vorgenannten Regelung unterzeichnet sein. § 21 Abs. 9 Satz 5, 6, 8 und 9 KWG LSA gilt entsprechend.

Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde.

Ein gemeinsamer Bewerber nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Abs. 10 KWG LSA zutrifft.

Für die Einreichung der Bewerbung gelten die Bestimmungen des § 30 KWG LSA und die §§ 38a und 39 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA).

Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 6 KWO LSA, nebst Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners, sofern die Bewerbung von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 KWO LSA gilt entsprechend,

2.

der Nachweis zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9b KWO LSA und für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b KWO LSA,

3.

eine Unterstützungserklärung für den Bewerber, der in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (§ 30 Abs. 2 KWG LSA) nach dem Muster der Anlage 10 KWO LSA ist der Erklärung beizufügen.

Die Wahl findet am 20. Oktober 2024, eine eventuelle Stichwahl findet am 10. November 2024, statt. Die Wahllokale haben am Wahltag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Die Einreichungsfrist beginnt am Tage nach der Stellenausschreibung auf der Internetseite der Stadt Wettin-Löbejün und im Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün (20. Juni 2024) und endet am 13.08.2024 (68. Tag vor der Wahl); 18.00 Uhr. Später eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

Die Rücknahme bereits eingereichter Bewerbungsunterlagen kann nur bis zur Zulassung der Bewerbungen schriftlich gegenüber der Wahlleiterin erklärt werden.

Die Bewerbungen sind während der Einreichungsfrist schriftlich unter dem

Kennwort: „Bürgermeisterwahl Stadt Wettin-Löbejün 2024“

in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten:

Stadt Wettin-Löbejün

OT Löbejün

z. H. der Gemeindewahlleiterin

Markt 1

06193 Wettin-Löbejün

Die Bewerbung muss folgende Angaben enthalten:

 Familienname und Vornamen

 Geburtsdatum

 Beruf oder Stand

 Anschrift der Hauptwohnung

Die den Bewerbungsunterlagen zwingend beizufügenden Formblätter sind bei der Stadt Wettin-Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün erhältlich.

Wettin-Löbejün, den 19.06.2024

gez. Klecar
Bürgermeisterin