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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

Stadt Wettin-Löbejün

 

1.

Am Sonntag, dem 06.September 2025 findet in Sachsen-Anhalt die

Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt

 

 statt.

 

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt ist in 10 allgemeine Wahlbezirke und einen Briefwahlbezirk eingeteilt.

Wahlbezirk 1

Brachwitz, Friedrichsschwerz, Döblitz

OT Brachwitz, Thomas-Müntzer-Str. 3

Wahlraum

 

Gemeinderaum in der Domäne

Wahlbezirk 2

Domnitz, Dornitz, Dalena

OT Domnitz, Dalenaer Str. 8a

Wahlraum

 

Ortsfeuerwehr

Wahlbezirk 3

Dößel, Dobis

OT Dobis, Rothenburger Str. 27

Wahlraum

 

Ortsgemeinschaftshaus Weiße Wand

Wahlbezirk 4

Gimritz

OT Gimritz, Am Wiesengrund 9

Wahlraum

 

Ortsgemeinschaftshaus

Wahlbezirk 5

Löbejün, Schlettau

OT Löbejün, Kämnitz 1

Wahlraum

 

Gaststätte im Historischen Stadtgut

Wahlbezirk 6

Nauendorf, Merbitz, Priester

OT Nauendorf, Am Sportzentrum 4

Wahlraum

 

Gaststätte im Sportzentrum

Wahlbezirk 7

Lettewitz, Neutz, Deutleben, Görbitz

OT Lettewitz, Wettiner Str. 13

Wahlraum

 

Gemeindesaal

Wahlbezirk 8

Plötz, Kösseln

OT Plötz, Winkel 9

Wahlraum

 

Gemeinderaum

Wahlbezirk 9

Rothenburg

OT Rothenburg, Am Kindergarten 10

Wahlraum

 

Ortschaftsbüro

Wahlbezirk 10

Wettin, Mücheln, Zaschwitz

OT Wettin, Burgstraße 4

Wahlraum

 

Bibliothek

Briefwahlbezirk 1

Wahlbezirke 1-5

OT Löbejün, Kämnitz 1

 

 

Bogenhaus Untergeschoss

Briefwahlbezirk 2

Wahlbezirke 6-10

OT Löbejün, Kämnitz 1

 

 

Bogenhaus Obergeschoss

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.07.2026 bis 16.08.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. (A4 Format)

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Bogenhaus im Historischen Stadtgut, OT Löbejün Kämnitz 1 in 06193 Wettin-Löbejün zusammen, die Auszählung erfolgt um 18.00 Uhr.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

 

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, gegebenenfalls auch ihre Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls auch ihre Kurzbezeichnung und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Der Wahlberechtigte gibt

5.1

die Erststimme in der Weise ab,

 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll

5.2

seine Zweitstimme in der Weise ab,

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt)

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreisesoder

 

b)

durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Wettin-Löbejün einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Wettin-Löbejün, den 19.08.2026 

 

gez. Bujak

gez. Franke

 

Wahlverantwortlicher

Bürgermeister