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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Stadt Wettin-Löbejün

Vorzeitiger vorhabenbezogener Bebauungsplan Photovoltaikanlage – Stallanlage Neutz

Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat am 09.04.2020 pandemiebedingt im schriftlichen Verfahren den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Stallanlage Neutz“ in der Ortschaft Neutz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Der Landkreis Saalekreis hat den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Stallanlage Neutz“ mit Schreiben vom 21.06.2021, AZ: BPL00092, mit Auflagen genehmigt.

Der Beschluss des Stadtrates der Stadt Wettin-Löbejün wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet umfasst in der Flur 2, der Gemarkung Neutz-Lettewitz, die Flurstücke 16/11, 16/12/, 16/13, 16/14, 192, 194, 196 und 206, 211. Der Aufhebungsbereich befindet sich südöstlich der Ortslage Neutz. Die Lage ist im Anschluss dieser Bekanntmachung dargestellt.

Der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Stallanlage Neutz“ in Neutz wird mit Begründung und Umweltbericht im Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung der Stadt Wettin-Löbejün, OT Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün während der Dienststunden

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr

unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Des Weiteren kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Wettin-Löbejün sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wettin-Löbejün geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wettin-Löbejün, den 14.08.2023

gez. Schulze
Fachbereichsleiterin Bauen und Stadtentwicklung