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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Stadt Wettin-Löbejün

Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S 288) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün in seiner Sitzung am 31.08.2023 unter der Beschluss-Nr.: 298-31/23/SR folgende Richtlinie zur Förderung von Vereinen der Stadt Wettin-Löbejün beschlossen:

§ 1

Zweckbestimmung

Mit dieser Satzung soll die Vereinsarbeit in den verschiedensten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens der Stadt Wettin-Löbejün nach einheitlichen Vorgaben und Kriterien gefördert werden, um so die gegebene Vielfalt des Vereinslebens der Stadt zu erhalten und die Entstehung neuer Vereine zu ermöglichen.

§ 2

generelle Grundsätze

(1) Die Stadt Wettin-Löbejün unterstützt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die Vereinsarbeit der Vereine der Stadt Wettin-Löbejün. Den Vereinen wird damit die Möglichkeit geboten, für sich selbst durch geeignete Initiativen eine gute und dauerhafte Existenz zu entwickeln.

(2) Die Stadt Wettin-Löbejün gewährt den Vereinen Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Satzung sowie nach Maßgabe der in der Haushaltssatzung vorgesehenen Haushaltsmittel.

(3) Auf die im Folgenden aufgeführten Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Eine Förderung nach dieser Satzung kann nur gewährt werden, wenn:

a)

der Verein in das Vereinsregister eingetragen und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist,

b)

der Verein seinen Sitz in der Stadt Wettin-Löbejün hat,

c)

der Nachweis erbracht wird, dass der Satzungszweck nachhaltig gesichert und umgesetzt wird,

d)

sachgerechte Nachweise über Art und Umfang der in der Vergangenheit gezeigten Aktivitäten erbracht werden,

e)

der Nachweis des Vorhandenseins von Eigenmittel in angemessener Höhe sowie der Akquise von Förder- und/ oder Drittmitteln erbracht wird.

(5) Nicht gefördert werden:

a)

nicht ins Vereinsregister eingetragene und nicht gemeinnützige Vereine, nicht eingetragene Vereinigungen und Ortsgruppen,

b)

Vereine, Vereinigungen, Ortsgruppen und Verbände, bei denen politische, gewerbliche und/ oder private Interessen vorherrschen,

c)

Vereine, die ihren Sitz nicht in der Stadt Wettin-Löbejün haben,

d)

Dachverbände, Parteien oder Religionsgemeinschaften.

(6) Der bewilligte Zuschuss darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

(7) Der Zuschuss kann nur für ein Kalenderjahr beantragt werden.

(8) Eine Förderung ist ganz oder teilweise zu versagen, wenn

a)

einzelne oder mehrere der in dieser Satzung genannten Fördervoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

b)

wenn der Nachweis vorliegt, dass Mittel des Vorjahres nicht zweckentsprechend verwendet worden sind,

c)

zur Beantragung unvollständige Unterlagen eingereicht werden oder diese keine Gültigkeit mehr besitzen,

d)

der Nachweis der aus der Vermietung der vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten erzielten Einnahmen nicht erbracht wird.

§ 3

Förderarten

1. Sonderförderung:

1.1. Im Rahmen der Sonderförderung überlässt die Stadt den in § 2 Abs. 4 genannten Vereinen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mittels des Abschlusses eines Nutzungsvertrages Räume in städtischen Gebäuden oder Gebäude selbst, wobei die Nutzung dieser Immobilien ausschließlich zum Zwecke der Ausübung des in der Satzung festgeschriebenen Vereinszwecks erfolgen darf. Den für die Nutzung fälligen Mietzins übernimmt die Stadt zu 100%.

1.2. Die durch Jahresabrechnung ermittelten Betriebskosten für die aufgrund der Nutzungsvereinbarung zwischen Verein und Stadt in Anspruch genommenen Räume in städtischen Gebäuden oder Gebäude können seitens der Stadt bis zu einer Höhe von 50 % bezuschusst werden.

1.3. Pachten aus Erbbaurechtsverträgen, die zwischen Vereinen und der Stadt abgeschlossen wurden, werden nicht gefördert.

2. Leistungen des städtischen Bauhofes für Vereine

2.1. Die Stadt gewährt den Vereinen im Rahmen der Durchführung oder zur Vorbereitung von Veranstaltungen und/ oder traditionellen Festen mit überregionalem Charakter und hoher öffentlicher Ausstrahlung Zuschüsse in Form von technischen Hilfeleistungen und personelle Unterstützung des Bauhofs, soweit dies die eigene Aufgabenerfüllung des Bauhofes dies zulässt und die Vereine dazu selbst technisch nicht in der Lage sind.

2.2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der technischen Hilfeleistung und personellen Unterstützung sind:

a)

ein schriftlicher Antrag des Vereins,

b)

die Abstimmung mit dem Leiter des Bauhofes und der mittelbewirtschaftenden Stelle hinsichtlich der Tätigkeit zur technischen Hilfeleistung und personellen Unterstützung,

c)

die Bereitstellung von Haushaltsmitteln.

3. Förderung von Investitionen

3.1. Die Stadt unterstützt unter der Voraussetzung des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln Investitionen ortsansässiger, gemeinnütziger Vereine bei der Erneuerung und/ oder Erweiterung von Vereinsräumen in Form von Zuschüssen dann, wenn diese Investition für die Erfüllung des Vereinszwecks und/ oder den ordentlichen Vereinsbetrieb unabdingbar ist.

3.2. Bezuschusst werden können als Anteilsfinanzierung 5% der anerkennungsfähigen Investitionskosten, wobei die maximale Fördersumme 5.000,00 € pro Maßnahme beträgt. Die Zuschussgewährung erfolgt nur bei Nachweis der Gesamtfinanzierung der Maßnahme.

3.3. Eine Förderung nach Ziffer 3.1. und 3.2. kann nur dann gewährt werden, wenn sich das Grundstück, die Gebäude und baulichen Anlagen im Eigentum des Vereins oder im Eigentum der Stadt befinden und es darüber zwischen dem Verein und der Stadt ein Erbbaurechtsvertrag, Pachtvertrag oder Miet- bzw. Nutzungsvertrag besteht, deren Laufzeit noch mindestens 10 Jahren beträgt.

3.4. Im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Förderung werden nur Kosten anerkannt, die dem jeweiligen Verein zur unmittelbaren Umsetzung seines Vereinszwecks erforderlichen Aufgaben entstehen. Kosten, die für die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten (Wirtschaftsbetrieb) anfallen, werden nicht berücksichtigt.

§ 4

Verfahren

1. Antragstellung

1.1. Zuschüsse nach § 3 Ziffer 1.2. werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann bei der Stadt formlos unter Beibringung nachfolgend genannter Unterlagen eingereicht werden:

a)

Aktuelle Satzung des Vereins

b)

Bescheinigung der Gemeinnützigkeit des Finanzamtes (Freistellungsbescheid)

c)

Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister

d)

Nachweise über Art und Umfang der in der Vergangenheit gezeigten Aktivitäten

e)

Nachweis der aus der Vermietung der vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten erzielten Einnahmen

1.2. Zuschüsse in Form von Leistungen nach § 3 Ziffer 2.1. der Satzung werden auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des dafür bei der Stadt vorliegenden Antragsformulars gewährt.

1.3. Der Zuschuss nach § 3 Ziffer 3 der Satzung kann formlos erfolgen. Dazu sind zusätzlich zu der in § 4 Ziffer 1.1. genannten Nachweisführung folgende Unterlagen einzureichen:

a)

detaillierte Beschreibung des mit dem Antrag verfolgten Ziels sowie Begründung der Notwendigkeit der Investition, Baupläne, Baubeschreibung

b)

Kosten- u. Finanzierungsplan,

c)

mind. 3 vergleichbare Angebote

d)

Nachweis der Gesamtfinanzierung der Maßnahme

e)

Kopie des Fördermittelbescheides der Bewilligungsbehörde (im Falle dessen, dass die von der Stadt nach § 3 Ziffer 3.2. zur Verfügung gestellten Mittel der Kofinanzierung von Fördermitteln weiterer staatlicher Fördermittelgeber dient);

in diesem Fall erübrigt sich die Nachweisführung nach § 4 Ziffer 1.3. a) bis c)

2. Termine:

2.1. Sofern keine anderen Fristen vorgegeben werden, gilt als Frist für Antragstellung der Zuschüsse gemäß § 3 Ziffer 3 der Satzung der 30. September des Jahres, welches vor der geplanten Investition liegt.

2.2. Verspätet eingegangene Anträge nach § 4 Ziffer 2.1. können nicht berücksichtigt werden. Als Nachweis gilt der Eingangsstempel der zentralen Poststelle der Stadt bzw. das Datum der E-Mail.

2.3. Zuschüsse gemäß Ziffer 1.2. und 2.1.der Satzung können laufend beantragt werden.

3. Auszahlungsverfahren

3.1. Die Auszahlung der Zuwendung gemäß § 3 Ziffer 3 der Satzung erfolgt nach positiver Prüfung der unter § 4 Ziffer 1.3. genannten Voraussetzungen und nach Abschluss der zu bezuschussenden Maßnahme mittels eines Zuwendungsbescheides.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisher geltende Richtlinie zur Förderung der Vereine in der Stadt Wettin-Löbejün vom 02.05.2013 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Die durch den Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün am in seiner Sitzung am 31.08.2023 unter der Beschluss-Nr.: 298-31/23/SR beschlossene Satzung zur Förderung von Vereinen der Stadt Wettin-Löbejün wurde durch die Bürgermeisterin am 01.09.2023 handschriftlich unterzeichnet und ausgefertigt.

Wettin-Löbejün, den 01.09.2023

(gez. Antje Klecar)
- Dienstsiegel -
Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung:

Die durch den Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün am in seiner Sitzung am 31.08.2023 unter der Beschluss-Nr.: 298-31/23/SR beschlossene und durch die Bürgermeisterin am 01.09.2023 handschriftlich unterzeichnete und ausgefertigte Satzung zur Förderung von Vereinen der Stadt Wettin-Löbejün ist im Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün Jahrgang 13, Nr. 9 vom 13.09.2023 öffentlich bekannt zu machen.

Wettin-Löbejün, den 01.09.2023

(gez. Antje Klecar)
- Dienstsiegel -
Bürgermeisterin