Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat in öffentlicher Sitzung am 30.03.2023 den Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen.
| Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus drei Teilgebieten und befindet sich | |
| - | nordwestlich und nördlich der bebauten Ortslage von Nauendorf, |
| - | beiderseits entlang der Autobahn BAB 14 sowie der Bahnlinie Halle (Saale) und Halberstadt |
| in der Gemarkung Nauendorf der Stadt Wettin-Löbejün. | |
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 60,23 ha.
Die konkrete Lage des Geltungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.
Der Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und den Begründungen Teil I und Teil II – Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können im Rathaus der Stadt Wettin-Löbejün im Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung (Bauverwaltung), Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Die Unterlagen können ebenso im Internetauftritt der Stadt Wettin-Löbejün unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.stadt-wettin-loebejuen.de/de/flaechennutzungsplaene-bebauungsplaene.html
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wettin-Löbejün unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Stadt Wettin-Löbejün, den 01.09.2023