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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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230828_Bekanntmachung Inkraftteten des BPlan 'Solarkraftwerk Merbitz'

Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat in öffentlicher Sitzung am 30.03.2023 den Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus drei Teilgebieten und befindet sich

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nordwestlich und nördlich der bebauten Ortslage von Nauendorf,

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beiderseits entlang der Autobahn BAB 14 sowie der Bahnlinie Halle (Saale) und Halberstadt

in der Gemarkung Nauendorf der Stadt Wettin-Löbejün.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 60,23 ha.

Die konkrete Lage des Geltungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.

Der Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und den Begründungen Teil I und Teil II – Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können im Rathaus der Stadt Wettin-Löbejün im Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung (Bauverwaltung), Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen können ebenso im Internetauftritt der Stadt Wettin-Löbejün unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.stadt-wettin-loebejuen.de/de/flaechennutzungsplaene-bebauungsplaene.html

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wettin-Löbejün unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Stadt Wettin-Löbejün, den 01.09.2023

gez. Klecar
Bürgermeisterin