Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat der Ortschaft Domnitz am 10.11.2024 können gemäß § 21 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt von Parteien im Sinne des Artikel 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
Aufgrund der Festlegungen von § 15 Abs. 3 der derzeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 29.04.2021 wurde festgelegt, dass der Ortschaftsrat der Ortschaft Domnitz aus 7 Mitgliedern besteht.
Gemäß §§ 42 Abs. 5, Satz 2 und 88 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 KWG LSA ist eine Ergänzungswahl immer dann notwendig, wenn die Anzahl der Ortschaftsräte auf weniger als zwei Drittel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl herabgesunken ist, oder wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der Mitglieder gewählt worden sind. Im Rahmen der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Neuwahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Domnitz vom 09.06.2024 musste festgestellt werden, dass die Zahl der besetzten Mandate die Zwei-Drittel-Grenze nicht überschreitet. Damit ist eine Ergänzungswahl notwendig. Diese wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis am 09.07.2024 (Az.:151121-183) angeordnet.
Bei der Ergänzungswahl sind so viele Vertreter zu wählen, wie zur Erreichung der in der Hauptsatzung festgelten Zahl der Vertreter des Ortschaftsrates Domnitz erforderlich sind. Somit beträgt die Anzahl der im Rahmen der Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat Domnitz zu wählenden Vertreter 3.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber werden hiermit gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat der Ortschaft Domnitz am 10.11.2024 aufgefordert.
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen sowie die Bewerbungen von Einzelbewerbern mit den dazugehörigen Unterstützungsunterschriften sind bei der für diese Wahlen bestimmte Gemeindewahlleiterin unter der Postanschrift
Stadt Wettin-Löbejün
- Gemeindewahlleiterin -
Markt 1
06193 Wettin-Löbejün
oder persönlich unter der Anschrift Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün einzureichen.
Das Ende der Einreichungsfrist zur Abgabe der Wahlvorschläge zur Ergänzungswahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Domnitz wird entsprechend den Festlegungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 12.10.2023 auf den 68. Tag vor der Wahl und somit auf Dienstag, den 03. September 2024 um 18:00 Uhr festgesetzt.
Zum Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf § 21 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt i.V.m. § 30 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind ab dem 12.07.2024 zu den bekannten Dienstzeiten bei der Gemeindewahlleiterin im Büro der Bürgermeisterin der Stadt Wettin-Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün oder online unter www.stadt-wettin-loebejuen.de erhältlich.
Den im Wahlgebiet der Ortschaft Domnitz vertretenden Parteien und Wählergruppen wird hiermit die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gem. § 21 Abs.4 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen- Anhalt i.V.m. § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen- Anhalt und § 15 Abs. 3 der derzeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 29.04.2021 bekannt gemacht.
Der Wahlvorschlag der Parteien oder Wählergruppen für die Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat der Ortschaft Domnitz darf damit höchstens 8 Wahlbewerber enthalten.
Die nachfolgend aufgeführten Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs.10 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
Christlich Demokratische Union Deutschlands — (CDU)
Alternative für Deutschland — (AfD)
DIE LINKE — (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands — (SPD)
Freie Demokratische Partei — (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN — (GRÜNE)
Weiterhin erfüllen die bisher im Ortschaftsrat Domnitz vertretenen Einzelbewerber Herr Holger Naumann und Herr Sylvio Ziegler die Voraussetzungen des § 21 Abs.10 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
Für o.g. Parteien tritt an die Stelle der Unterstützungsunterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan. Für o.g. Einzelbewerber tritt an die Stelle der Unterschrift nach § 21 Absatz 9 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt die eigene Unterschrift.
Gleichzeitig wird hiermit Wählergruppen und Einzelbewerbern, die zum Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretungen im jeweiligen Wahlgebiet keinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages erhalten haben, die Anzahl der notwendigen Unterschriften zur Einreichung ihres Wahlvorschlages gem. § 21 Abs.9 KWG- LSA (Unterstützungsunterschriften) für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungen bekannt gemacht.
Der Wahlvorschlag für die Wahl der allgemeinen Vertretungen der Stadt Wettin-Löbejün muss von mindestens 1 % der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch von nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Somit sind für die Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat Domnitz mindestens 6 Unterstützungsunterschriften einzuholen.
Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung LSA wird darauf verwiesen, dass Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz LSA nicht erfüllen, nur dann Wahlvorschläge einreichen können, wenn sie spätestens am 97. Tag, 18 Uhr, vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Im Übrigen wird auf § 22 Kommunalwahlgesetz LSA verwiesen.
Hinweis: Diese Bekanntmachung in der Ausgabe Nr. 9; Jahrgang 14 vom 21. August 2024 des Amtsblattes der Stadt Wettin-Löbejün erfolgt als Hinweisbekanntmachung und damit zusätzlich zu der fristgemäß zum 11.07.2024 entsprechend den Festlegungen der Hauptsatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 09.07.2024 auf der Website der Stadt Wettin-Löbejün (www.stadt-wettin-loebejuen.de) erfolgten Bekanntmachung.
Wettin-Löbejün, den 17.07.2024