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Der Lindenstein Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzungfür die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46 ff.) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.10.2022 folgende Änderung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna gelegenen städtischen und die von der Stadt verwalteten Friedhöfe in Sandersdorf-Brehna und den Ortsteilen Zscherndorf, Ramsin, Renneritz, Heideloh, Stadt Brehna und Roitzsch.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der städtischen und verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna benannt und erläutert.

§ 3

Gebührenschuldner / -in

Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung, willentlich in Anspruch nimmt, insbesondere derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

§ 4

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu entrichten.

(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können Gebühren und die durch Mahnung entstandenen Kosten im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 5

Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(2) Wird der Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes erklärt, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 6

Übergangsregelung

(1) Die bisher bezahlten Grabgebühren gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefristen auch nach dieser Satzung als entrichtet.

(2) Bei neu zu belegenden Grabstätten gilt der zur Zeit der Belegung der Grabstätte geltende Gebührensatz. Für die Beisetzungen von Urnen in bereits eröffneten Grabstätten gelten die neuen Gebührensätze.

§ 7

Inkrafttreten

Die 3. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

§ 8

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 30.05.2013 außer Kraft.

Sandersdorf-Brehna, den 19.10.2022

Siegel

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin
Stadt Sandersdorf-Brehna

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

1. Verwaltungsgebühren

Beisetzungsgenehmigung

10,00 €

Erwerb eines Grabnutzungsrechtes

20,00 €

Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes

20,00 €

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales

30,00 €

Genehmigung zur Errichtung eines Einfasses

30,00 €

Genehmigung zur Änderung von Grabmal

oder Einfass

20,00 €

Genehmigung zur Einebnung

20,00 €

Urnenversand

20,00 €

(zur Umbettung auf einen anderen Friedhof)

2. Ausnahmegenehmigungen

Abweichungen bei der Gestaltung von Grabmal

oder Einfass

20,00 €

Ausnahme nach § 2 FHS zum Beisetzungsrecht

50,00 €

Beisetzung außerhalb der Öffnungszeiten

30,00 €

Fristverlängerung zur Bestattung/Beisetzung

10,00 €

3. Grabnutzungskosten

Erdgrabstätten

Kindergrabstätte

465,59 €

Erdreihengrabstätte

519,12 €

Erdwahlgrabstätte 1-stellig

854,42 €

Erdwahlgrabstätte 2-stellig

1.413,25 €

Urnengrabstätten

Urnenreihengrabstätte

669,55 €

Urnenwahlgrabstätte

448,34 €

Urnengemeinschaftsanlage

635,85 €

4. Bestattungs- und Benutzungsgebühren

Urnenbeisetzung auf der UGA

199,98 €

Nutzung der Trauerhalle

Sandersdorf-Brehna

150,00 €

OT Stadt Brehna

150,00 €

OT Renneritz

150,00 €

OT Zscherndorf

120,00 €

OT Ramsin

120,00 €

OT Roitzsch

120,00 €

OT Heideloh

90,00 €

Ausheben einer Urne zur Umbettung

aus einer Urnengrabstätte

44,17 €

aus einer Erdgrabstätte

44,17 €

5. Verlängerung von Nutzungsrechten je angefangenem Jahr

Erdgrabstätten

Kindergrabstätte

23,28 €

Erdwahlgrabstätte 1-stellig

34,18 €

Erdwahlgrabstätte 2-stellig

56,53 €

Urnengrabstätten

Urnenwahlgrabstätte

22,42 €

6. Einebnungsgebühren

Urnengrabstätte

77,12 €

Einzelerdgrabstätte

83,08 €

Doppelgrabstätte

160,85 €

7. Sonstige Gebühren

Ausleihgebühr Holzkasten

48,50 €

Gebühren für sonstige Leistungen

nach tatsächlichem Aufwand