Präambel
Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46 ff.) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.10.2022 folgende Änderung beschlossen:
Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna gelegenen städtischen und die von der Stadt verwalteten Friedhöfe in Sandersdorf-Brehna und den Ortsteilen Zscherndorf, Ramsin, Renneritz, Heideloh, Stadt Brehna und Roitzsch.
(1) Für die Benutzung der städtischen und verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna benannt und erläutert.
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung, willentlich in Anspruch nimmt, insbesondere derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu entrichten.
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können Gebühren und die durch Mahnung entstandenen Kosten im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(2) Wird der Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes erklärt, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
(1) Die bisher bezahlten Grabgebühren gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefristen auch nach dieser Satzung als entrichtet.
(2) Bei neu zu belegenden Grabstätten gilt der zur Zeit der Belegung der Grabstätte geltende Gebührensatz. Für die Beisetzungen von Urnen in bereits eröffneten Grabstätten gelten die neuen Gebührensätze.
Die 3. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 30.05.2013 außer Kraft.
Sandersdorf-Brehna, den 19.10.2022
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| 1. Verwaltungsgebühren | |
| Beisetzungsgenehmigung | 10,00 € |
| Erwerb eines Grabnutzungsrechtes | 20,00 € |
| Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes | 20,00 € |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 30,00 € |
| Genehmigung zur Errichtung eines Einfasses | 30,00 € |
| Genehmigung zur Änderung von Grabmal | |
| oder Einfass | 20,00 € |
| Genehmigung zur Einebnung | 20,00 € |
| Urnenversand | 20,00 € |
| (zur Umbettung auf einen anderen Friedhof) | |
| 2. Ausnahmegenehmigungen | |
| Abweichungen bei der Gestaltung von Grabmal | |
| oder Einfass | 20,00 € |
| Ausnahme nach § 2 FHS zum Beisetzungsrecht | 50,00 € |
| Beisetzung außerhalb der Öffnungszeiten | 30,00 € |
| Fristverlängerung zur Bestattung/Beisetzung | 10,00 € |
| 3. Grabnutzungskosten | |
| Erdgrabstätten | |
| Kindergrabstätte | 465,59 € |
| Erdreihengrabstätte | 519,12 € |
| Erdwahlgrabstätte 1-stellig | 854,42 € |
| Erdwahlgrabstätte 2-stellig | 1.413,25 € |
| Urnengrabstätten | |
| Urnenreihengrabstätte | 669,55 € |
| Urnenwahlgrabstätte | 448,34 € |
| Urnengemeinschaftsanlage | 635,85 € |
| 4. Bestattungs- und Benutzungsgebühren | |
| Urnenbeisetzung auf der UGA | 199,98 € |
| Nutzung der Trauerhalle | |
| Sandersdorf-Brehna | 150,00 € |
| OT Stadt Brehna | 150,00 € |
| OT Renneritz | 150,00 € |
| OT Zscherndorf | 120,00 € |
| OT Ramsin | 120,00 € |
| OT Roitzsch | 120,00 € |
| OT Heideloh | 90,00 € |
| Ausheben einer Urne zur Umbettung | |
| aus einer Urnengrabstätte | 44,17 € |
| aus einer Erdgrabstätte | 44,17 € |
| 5. Verlängerung von Nutzungsrechten je angefangenem Jahr | |
| Erdgrabstätten | |
| Kindergrabstätte | 23,28 € |
| Erdwahlgrabstätte 1-stellig | 34,18 € |
| Erdwahlgrabstätte 2-stellig | 56,53 € |
| Urnengrabstätten | |
| Urnenwahlgrabstätte | 22,42 € |
| 6. Einebnungsgebühren | |
| Urnengrabstätte | 77,12 € |
| Einzelerdgrabstätte | 83,08 € |
| Doppelgrabstätte | 160,85 € |
| 7. Sonstige Gebühren | |
| Ausleihgebühr Holzkasten | 48,50 € |
| Gebühren für sonstige Leistungen | nach tatsächlichem Aufwand |