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Der Lindenstein Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung - Lesefassung

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46 ff.) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Sandersdorf-Brehna

OT Zscherndorf

OT Ramsin

OT Renneritz

OT Heideloh

OT Stadt Brehna

OT Roitzsch

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Sandersdorf-Brehna. Sie dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sandersdorf-Brehna waren, ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen kann im Einzelfall auf Antrag durch vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Gemäß § 19 Abs. 2 BestattG LSA sind Widmung, Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder eines Teiles davon, durch die Stadt öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Stadt Sandersdorf-Brehna kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt Sandersdorf-Brehna kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, besteht die Möglichkeit von Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die einzelnen Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Friedhöfe grundsätzlich zu verlassen. Die Stadt Sandersdorf-Brehna kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (u. a. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleister;

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten;

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung handwerkliche Arbeiten auszuführen;

d)

Druckschriften zu verteilen;

e)

Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten;

f)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde (Hunde sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und ihre Exkremente sind zu beseitigen);

g)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h)

zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u. a. Alkoholgenuss);

i)

die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

j)

das zur Grabbewirtschaftung zur Verfügung gestellte Wasser für andere Zwecke zu verwenden bzw. dieses vom Friedhofsgelände zu entwenden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Zustimmung anzumelden.

§ 6

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an durch das Friedhofspersonal zugewiesenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze in den vorherigen Zustand zu bringen.

(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeiten auf den Friedhofsgeländen kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn dieser gegen die Vorschriften der Satzung verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / des Friedhofspersonals nicht nachkommt.

(6) Das Befahren der Friedhöfe ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, um dem Dienstleistungserbringer den Zugang gewähren zu können. Es ist mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) zu fahren. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei Frost und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren der Friedhöfe außerhalb der festgelegten Wegeführungen (auf Rasen, Anlagen u. ä.) ist nicht gestattet.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt schriftlich anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Erdbestattungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt, Urnenbeisetzungen innerhalb eines Monats nach Einäscherung erfolgen.

(3) Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit den Angehörigen und der Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausnahmen sind die Bestattungen in Urnengemeinschaftsanlagen. In diesen Fällen erfolgen der Aushub und die Zufüllung durch das Friedhofspersonal.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten für Leichen auf allen Friedhöfen betragen 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeiten für Aschen auf allen Friedhöfen betragen 20 Jahre.

(3) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen auf Kindergrabstätten betragen auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit der Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Umbettungen von Urnen, welche auf einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt wurden, erfolgen nicht.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

Umbettungen durch ein Bestattungshaus sind nicht gestattet.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen können.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. Rechte an ihnen können nur entsprechend dieser Satzung und nur bei Eintritt eines Sterbefalls erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)

Reihengrabstätten

-

Urnenreihengrabstätten

-

Erdreihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten

-

Erdwahlgrabstätte 1-stellig

-

Erdwahlgrabstätte 2-stellig

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Erdwahlgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab)

-

Urnenwahlgrabstätte

c)

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

d)

Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit an den verfügungsberechtigten Angehörigen des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

a.

Urnenreihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung

b.

Erdreihengrabstätte für eine Erdbestattung

(2) Es ist jeder verstorbenen Person im Sinne des § 2 Satz 2 eine Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Verfügungsberechtigte schriftlich - falls nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – oder durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Erfolgt die Beräumung nicht fristgemäß, wird die Beräumung kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna veranlasst.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten unterscheiden sich in

a.

Urnenwahlgrabstätten

b.

Erdwahlgrabstätten

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)

verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(3) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Erdwahlgrabstellen können 1-stellig oder 2-stellig erworben werden.

(4) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(5) Ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden.

(6) Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.

(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)

auf die Stiefkinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die vollbürtigen Geschwister,

g)

auf die Stiefgeschwister,

h)

auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine Person entgegen des Abs. 8 Satz 2 übertragen, es bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(14) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

(15) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.

§ 15

Beisetzung von Aschen und Bestattung von Leichen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen

b)

Erdwahlgrabstätten 1-stellig bis zu 3 Urnen, 2-stellig bis zu 6 Urnen

c)

Urnenreihengrabstätten je 1 Urne

d)

Urnengemeinschaftsanlagen

(2) Leichen dürfen bestattet werden in

a)

Erdreihengrabstätten je 1 Sarg

b)

Erdwahlgrabstätten (1-stellig und 2-stellig) je Grabstätte 1 Sarg

§ 16

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt. Die Größe der einzelnen Grabstellen beträgt 0,70 m x 0,70 m.

(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapsel erfolgt ohne Schmuck- bzw. Überurne.

(3) Eine Urnenreihengrabstätte ist wie folgt zu gestalten:

a)

mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m, mindestens 0,10 m stark, oder

b)

mit einem stehenden Grabmal in Form eines Grabsteines, welcher eine Höhe von 0,60 m bis 1,00 m, eine Breite von 0,30 m bis 0,50 m und eine Mindeststärke von 0,14 m aufweist. Der Grabstein muss aus einem Stück hergestellt sein und darf keinen Sockel haben. § 20 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Das Errichten des jeweiligen Grabmals hat in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung zu erfolgen.

(4) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. ä. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte bzw. unmittelbar vor dem stehenden Grabmal des Verstorbenen gestattet.

Bei Anlagen, welche eine speziell dafür vorgesehene Ablagefläche aufweisen, ist das Ablegen von Grabschmuck ausschließlich auf dieser Fläche erlaubt.

(5) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt.

(6) Bei Anmeldung des Sterbefalles akzeptieren die Angehörigen die Rahmenbedingungen dieser Anlage.

§ 17

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und ohne Beisein der Angehörigen anonym beigesetzt.

(2) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt Sandersdorf-Brehna. Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

(3) Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen, Kerzen u. ä. gehen in das Eigentum der Stadt über. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. ä. ist nicht gestattet.

(4) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Anlage.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Sandersdorf-Brehna.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Wege und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist untersagt. Bereits vorhandene Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabflächen (Grabeinfassungen) hinauswachsen und eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse anordnen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung.

(4) Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten können die Grabstätten im Sinne des Absatzes 2 selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Erdreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein und eine feste Einfassung im Sinne des § 20 vorweisen.

(6) Die Höhe, die Form und die Gestaltungsart sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind nicht gestattet:

-

terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein

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grellfarbiger sowie großflächiger Farbanstrich

-

Grabeinfassungen aus festen Materialien außer Natursteinfassungen

-

Grabzäunung und Gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a.

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Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen

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Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos

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Das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte

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Das Auslegen der Grabstätte mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge, Kunstrasen u.a.

-

Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien

-

Umrandungen der Grabeinfassung mit Kies oder Splitt

(4) Folgende Maße sind bei Einfassungen, Sockel und stehendem

Grabmal zulässig:

(5) Bei liegenden Grabmalen ist eine Mindeststärke von 0,10 m erforderlich.

§ 21

Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Die Anträge zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen sind durch Auftrag des Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten zu stellen.

(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a)

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b)

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole maßstäblich unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb zweier Jahre nach Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Provisorische Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) Vor Anlieferung und Errichtung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen sind dem Friedhofspersonal der genehmigte Entwurf und die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole vorzulegen.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt auf Verlangen überprüft werden können.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Grabstätte.

(2) Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist verpflichtet Standsicherheitsprüfungen durchzuführen.

(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(5) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist wieder hergestellt, ist die Stadt Sandersdorf-Brehna berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon kostenpflichtig zu entfernen. Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.

(6) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein 1-monatiges Hinweisschild auf der Grabstätte.

(7) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Sandersdorf-Brehna. Werden Grabstätten durch die Stadt Sandersdorf-Brehna beräumt, hat der jeweilige Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte die Kosten hierfür zu tragen.

§ 26

Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat erneut eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

VII. Trauerhallen

§ 27

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Särge und Urnen vor der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines Angehörigen des Bestattungsunternehmens zum Zweck der Abschiednahme am offenen Sarg oder der Trauerfeier betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der zuvor vereinbarten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,

2.

entgegen § 5 Abs. 3

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (u. a. Rollschuhen, Inlineskater) befährt, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassen Fahrzeuge der Dienstleister,

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet,

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung handwerkliche Arbeiten ausführt,

d)

Druckschriften verteilt,

e)

Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet,

f)

Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde (Hunde nicht an kurzer Leine führt und ihre Exkremente nicht beseitigt),

g)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h)

lärmt und spielt sowie lagert, sich ungebührlich verhält (u.a. Alkohol konsumiert),

i)

die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt,

j)

das zur Grabbewirtschaftung zur Verfügung gestellte Wasser für andere Zwecke verwendet bzw. dieses vom Friedhofsgelände entwendet,

3.

entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;

4.

als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 2 der Friedhofsverwaltung die dort festgelegten Angaben nicht mitteilt sowie Werkzeuge und Materialien entgegen § 6 Abs. 3 unzulässig lagert;

5.

entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 Grabschmuck nicht auf der dafür vorgesehenen Ablagefläche ablegt;

6.

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;

7.

entgegen § 22 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;

8.

Grabmale und Grabstätten entgegen § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;

9.

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 und 2 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;

10.

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 30

Alte Rechte

Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, unterliegen bei der Nutzungszeit und der Gestaltung den bisherigen Bestimmungen.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen und Tiere entstehen.

§ 32

Ausnahmegenehmigungen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung können im Einzelfall getroffen werden.

(2) Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bedarf der Schriftform.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

§ 35

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Ausfertigung vom 30.05.2013 außer Kraft.

Sandersdorf-Brehna, den 19.10.2022

gez. Steffi Syska
Siegel
Bürgermeisterin
Stadt Sandersdorf-Brehna