gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 45 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 5 SOG LSA
i. V. m. § 7 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Sandersdorf-Brehna
Die Stadt Sandersdorf-Brehna, vertreten durch die Bürgermeisterin, hat mit Datum vom 07.01.2025 einen Leistungsbescheid für folgende Person erlassen:
| 1. Bescheidempfänger/in: | Christian Kümmel |
| Letzte bekannte Anschrift: | OT Zscherndorf |
| Dorfplatz 2 |
| 06792 Sandersdorf-Brehna |
Die Stadt Sandersdorf-Brehna ordnet hiermit an, den vorgenannten Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, da Zustellversuche und Ermittlungen über den Aufenthaltsort ergebnislos blieben.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, durch deren Ablauf ein Rechtsverlust droht.
Der vorgenannte Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Aushangs von dem jeweiligen Bescheidempfänger gegen Vorlage eines gültigen Personaldokuments oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Rathaus 2, Zimmer 10, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Montag 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, Dienstag 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr, Donnerstag 13 – 16 Uhr sowie Freitag 9 – 12 Uhr) eingesehen und abgeholt werden.
Die Öffentliche Zustellung erfolgt 2 Wochen lang ab dem 17.01.2025 im Schaukasten für amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna.
§ 10 Öffentliche Zustellung
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
| 1. | der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, |
| 2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder |
| 3. | sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. |
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
| 1. | die Behörde, für die zugestellt wird, |
| 2. | den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, |
| 3. | das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie |
| 4. | die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, |
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.