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Der Lindenstein Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet West, südlich der B 100“ in der Ortschaft Brehna

Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat am 27.08.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet West, südlich der B 100“ in Brehna in der Fassung vom Juni 2025, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung (Beschluss-Nr. SR SB – 053/2025) beschlossen.

Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt. Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich im Nordosten des rechtswirksamen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1992, wird umgrenzt von der Straße „An der B 100“ im Norden, der Werner-von-Siemens-Straße im Süden, grenzt an bebaute Bereiche des Ortsteils Wiesewitz im Osten und unbebaute Gewerbefläche in Richtung Westen und ist im folgenden Kartenausschnitt ersichtlich (ohne Maßstab).

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Quelle: Ausschnitt aus Vorentwurf des Flächennutzungsplans über das gesamte Stadtgebiet Stand Juni 2022

Geltungsbereich 1. Änderung

Der Abschluss des Planverfahrens und das Inkrafttreten der 1. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet West, südlich der B 100“ in der Ortschaft Brehna tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet West, südlich der B 100“ in der Ortschaft Brehna kann mit der Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2 im Fachbereich Bauverwaltung während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzungsänderung Auskunft gegeben. Des Weiteren kann die Satzungsänderung auf der Internetseite der Stadt eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzungsänderung schriftlich gegenüber der Stadt Sandersdorf-Brehna geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Sandersdorf-Brehna, den 02.10.2025

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin