Titel Logo
Der Lindenstein Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „KITA und Umgebung - ehemalige Zuckerfabrik“ in Roitzsch

Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat am 02.05.2024 den Bebauungsplan „KITA und Umgebung - ehemalige Zuckerfabrik“ in Roitzsch i. d. F. vom Januar 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. SR SB-037/2024). Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.

Die Genehmigung des Bebauungsplanes wurde bei der oberen Verwaltungsbehörde beantragt. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat für den Bebauungsplan „KITA und Umgebung - ehemalige Zuckerfabrik“ in Roitzsch mit Schreiben vom 10.10.2024, Az.: 63-02176-2024-53 die Genehmigung ohne Auflagen erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „KITA und Umgebung - ehemalige Zuckerfabrik“ in Roitzsch in Kraft.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

- im Nordosten durch die vorhandene Wohnbebauung der Bahnhofstraße,

- im Nordwesten durch die August-Bebel-Straße mit der Bestandsbebauung,

- im Südosten durch die Bahngleisanlage Berlin-Südkreuz - Halle (Saale) Hauptbahnhof,

- im Südwesten durch einen Gewerbebetrieb und ist im beiliegenden Lageplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung nebst Anlagen und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, im Fachbereich Bau- und Ordnungsverwaltung in 06792 Sandersdorf-Brehna während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der rechtswirksame Bebauungsplan wird zudem auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Sandersdorf-Brehna unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Sandersdorf-Brehna, den 22.10.2024

Steffi Syska
Bürgermeisterin