Gemäß § 2 Absatz 1 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 22.06.2001 in der Änderung vom 16.03.2021 werden die Aufgaben der Schiedsstellen von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen.
Somit wird durch den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna nur eine Schiedsperson gewählt.
In der öffentlichen Ausschreibung im Lindenstein 10/2025 sollte sich die Schiedsstelle fälschlicherweise aus 3 Personen zusammensetzen.