Die Haushaltssatzung wurde bereits am 15.01.2024 über die Website der Stadt Sandersdorf-Brehna bekannt gemacht.
Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. LSA S. 288) hat die Stadt Sandersdorf-Brehna die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 13. Dezember 2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem |
| |
|
| a) Gesamtbetrag der Erträge auf | 37.349.500 EUR | |
|
| b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 34.640.000 EUR | |
| 2. | im Finanzplan mit dem |
| |
|
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 35.389.500 EUR |
|
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 33.695.300 EUR |
|
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 15.146.600 EUR |
|
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 16.109.700 EUR |
|
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
|
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 548.000 EUR |
| festgesetzt. | |||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 85.298.100 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 7.000.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuer sind für das Haushaltsjahr 2024 für das Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
|
| für die land- und forstwirtschaftlichen |
|
|
| Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v.H. |
|
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 380 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer | 360 v.H. |
Gemäß § 4 (4) S. 4 KomHVO LSA ist durch die Vertretung eine Wertgrenze für Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen festzulegen. Unterhalb dieser Wertgrenze liegende Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen können zusammengefasst werden. Die Wertgrenze wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Auf der Grundlage des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), in der derzeit gültigen Fassung ergehen folgende Regelungen:
Im Ergebnishaushalt
Im Finanzhaushalt
Im Stellenplan
Sandersdorf-Brehna, 15.01.2024