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Der Lindenstein Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna für das Haushaltsjahr 2024

Die Haushaltssatzung wurde bereits am 15.01.2024 über die Website der Stadt Sandersdorf-Brehna bekannt gemacht.

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. LSA S. 288) hat die Stadt Sandersdorf-Brehna die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 13. Dezember 2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Erträge auf

37.349.500 EUR

b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

34.640.000 EUR

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

festgesetzt.

§ 2

Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 85.298.100 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 7.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuer sind für das Haushaltsjahr 2024 für das Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)

320 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

380 v.H.

2.

für die Gewerbesteuer

360 v.H.

§ 6

Gemäß § 4 (4) S. 4 KomHVO LSA ist durch die Vertretung eine Wertgrenze für Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen festzulegen. Unterhalb dieser Wertgrenze liegende Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen können zusammengefasst werden. Die Wertgrenze wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

§ 7

Auf der Grundlage des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), in der derzeit gültigen Fassung ergehen folgende Regelungen:

Im Ergebnishaushalt

  • Als erheblich im Sinne des § 103 (2) Nr. 1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
  • Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltsposten sind im Sinne des § 103 (2) Nr. 2 KVG LSA als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. der Gesamtaufwendungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

Im Finanzhaushalt

  • Als erheblich im Sinne des § 103 (2) Nr. 1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. der Gesamtauszahlungen Finanzplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
  • Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten sind im Sinne des § 103 (2) Nr. 2 KVG LSA als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. der Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
  • Als geringfügig im Sinne des § 103 (2) Nr. 3 KVG LSA gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, soweit deren voraussichtliche Gesamtkosten den Betrag von 150.000 EUR nicht überschreiten.

Im Stellenplan

  • Als erheblich im Sinne des § 103 (3) Nr. 4 KVG LSA gilt eine Hebung von Stellen für Arbeitnehmer, wenn diese mehr als 3 v.H. im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten übersteigt.

Sandersdorf-Brehna, 15.01.2024

– im Original unterschrieben und gesiegelt –
Syska
Bürgermeisterin