Titel Logo
Der Lindenstein Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Sandersdorf-Brehna
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) i. V. m. §§ 1-6, 13 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. V. m. § 185 Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Stadt Sandersdorf-Brehna, vertreten durch die Bürgermeisterin, hat folgende Bescheide erlassen:

1.

Abgabenbescheid und Straßenreinigungsgebührenbescheid jeweils vom 02.01.2023

Bescheidempfänger/in:

Ilke Rose

Letzte bekannte Anschrift:

Salzburger Straße 55a

A-5866 Groß-Gmain

(Österreich)

2.

Abgabenbescheid vom 02.01.2023 und Gewerbesteuerbescheid vom 05.01.2023

Bescheidempfänger/in:

Mario Semmler

Letzte bekannte Anschrift:

OT Stadt Brehna

Schillerstraße 2

06796 Sandersdorf-Brehna

3.

Abgabenbescheid vom 02.01.2023

Bescheidempfänger/in:

Luigi Ciancarlo Suardi

Letzte bekannte Anschrift:

Mantegna 12

IT-84091 Battipaglia

(Italien)

4.

Abgabenbescheid vom 02.01.2023

Bescheidempfänger/in:

VEMECO B.V.

Letzte bekannte Anschrift:

Blauwe Steen 1a

NL-5437 AH Beers

(Niederlande)

5.

Abgabenbescheid vom 07.02.2023

Bescheidempfänger/in:

Oleksandra Maister

Letzte bekannte Anschrift:

Kornmannstraße 9

07607 Eisenberg

Die Stadt Sandersdorf-Brehna ordnet hiermit an, die vorgenannten Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, da Zustellversuche und Ermittlungen über den Aufenthaltsort ergebnislos blieben.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, durch deren Ablauf ein Rechtsverlust droht.

Die vorgenannten Bescheide können innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Aushangs von dem/der jeweiligen Bescheidempfänger/in gegen Vorlage eines gültigen Personaldokuments oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Rathaus 2, Abteilung Steuern & Abgaben, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Dienstag 9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr, Donnerstag 9 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr sowie Freitag 9 - 12 Uhr) eingesehen und abgeholt werden.

Die Öffentliche Zustellung erfolgt 2 Wochen lang ab dem 17.03.2023 im Schaukasten für amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna.

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin

Zustellung von Mahnungen durch öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) i. V. m. § 2 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VKostO LSA)

Die Stadt Sandersdorf-Brehna, vertreten durch die Bürgermeisterin, hat am 17.03.2023 für folgende Zahlungspflichtige Mahnungen erlassen:

1.

Empfänger/in:

Ilke Rose

Letzte bekannte Anschrift:

Salzburger Straße 55a

A-5866 Groß-Gmain

(Österreich)

2.

Empfänger/in:

Mario Semmler

Letzte bekannte Anschrift:

OT Stadt Brehna

Schillerstraße 2

06796 Sandersdorf-Brehna

3.

Empfänger/in:

Luigi Ciancarlo Suardi

Letzte bekannte Anschrift:

Mantegna 12

IT-84091 Battipaglia

(Italien)

4.

Empfänger/in:

VEMECO B.V.

Letzte bekannte Anschrift:

Blauwe Steen 1a

NL-5437 AH Beers

(Niederlande)

Die Stadt Sandersdorf-Brehna ordnet hiermit an, die vorgenannten Mahnungen durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, da Zustellversuche und Ermittlungen über den Aufenthaltsort ergebnislos blieben.

Die Mahnungen gelten 2 Wochen nach Bekanntmachung dieser Benachrichtigung als zugestellt. Mit dieser öffentlichen Zustellung werden die Voraussetzungen gemäß § 3 VwVG LSA für das Vollstreckungsverfahren erfüllt.

Die Mahnungen können innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Aushangs von dem/der Empfänger/in gegen Vorlage eines gültigen Personaldokuments oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Rathaus 2, Stadtkasse, Zimmer 9, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Dienstag 9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr, Donnerstag 9 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr sowie Freitag 9 - 12 Uhr) eingesehen und abgeholt werden.

Die Öffentliche Zustellung erfolgt 2 Wochen lang ab dem 17.03.2023 im Schaukasten für amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna.

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin

Auszug aus dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), [zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert]

§ 10 Öffentliche Zustellung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.

der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

2.

bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder

3.

sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.

die Behörde, für die zugestellt wird,

2.

den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,

3.

das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie

4.

die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.