Die Stadt Sandersdorf-Brehna, vertreten durch die Bürgermeisterin, hat mit Datum vom 05.03.2024 Abgabenbescheide für folgende Personen erlassen:
| 1. | Bescheidempfänger/in: | VEMECO B.V. |
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| Letzte bekannte Anschrift: | Blauwe Steen 1a |
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| NL-5437 AH Beers (Niederlande) |
| 2. | Bescheidempfänger/in: | Ilke Rose |
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| Letzte bekannte Anschrift: | Salzburger Straße 55a |
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| A-5866 Groß-Gmain (Österreich) |
| 3. | Bescheidempfänger/in: | Luigi Ciancarlo Suardi |
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| Letzte bekannte Anschrift: | Mantegna 12 |
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| IT-84091 Battipaglia (Italien) |
| 4. | Bescheidempfänger/in: | Oleksandra Maister |
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| Letzte bekannte Anschrift: | Kornmannstraße 9 |
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| 07606 Eisenberg |
| 5. | Bescheidempfänger/in: | Unbekannte Erben nach Falida Omerovic |
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| Letzte bekannte Anschrift: | unbekannt |
| 6. | Bescheidempfänger/in: | Mario Semmler |
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| Letzte bekannte Anschrift: | Schillerstraße 2 |
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| 06796 Sandersdorf-Brehna OT Stadt Brehna |
Die Stadt Sandersdorf-Brehna ordnet hiermit an, die vorgenannten Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, da Zustellversuche und Ermittlungen über den Aufenthaltsort ergebnislos blieben.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, durch deren Ablauf ein Rechtsverlust droht.
Die vorgenannten Bescheide können innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Aushangs von dem jeweiligen Bescheidempfänger gegen Vorlage eines gültigen Personaldokuments oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Rathaus 2, Abteilung Steuern & Abgaben, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Montag 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, Dienstag 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr, Donnerstag 13 – 16 Uhr sowie Freitag 9 – 12 Uhr) eingesehen und abgeholt werden.
Die Öffentliche Zustellung erfolgt 2 Wochen lang ab dem 15.03.2024 im Schaukasten für amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna.
Auszug aus dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), [zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert]
§ 10 Öffentliche Zustellung
| (1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn | |
| 1. | der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, |
| 2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder |
| 3. | sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. |
| Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter. | |
| (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss | |
| 1. | die Behörde, für die zugestellt wird, |
| 2. | den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, |
| 3. | das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie |
| 4. | die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, |
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.