Lage des Plangebietes
Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat am 18.12.2024 den Bebauungsplan „Wohnen im Dichterviertel“ in der Ortschaft Brehna in der Fassung vom Oktober 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. SR SB 134/2024). Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.
Das Plangebiet befindet sich südlich der Wohngebietsstraßen Ludwig-Uhland-Straße, Matthias-Claudius-Straße und Theodor-Storm-Straße, grenzt an den rechtswirksamen Bebauungsplan „Wiesewitz/Goethestraße“ aus dem Jahr 2008 und ist im folgendem Kartenausschnitt ersichtlich (ohne Maßstab):
Der Abschluss des Planverfahrens und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wohnen im Dichterviertel“ in der Ortschaft Brehna wird mit dieser Bekanntmachung ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Wohnen im Dichterviertel“ in der Ortschaft Brehna kann mit der Begründung und dem Umweltbericht nebst Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, im Fachbereich Bauverwaltung in 06792 Sandersdorf-Brehna während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.
Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der rechtswirksame Bebauungsplan wird zudem auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Sandersdorf-Brehna unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Sandersdorf-Brehna, den 07.07.2025