Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in seiner Sitzung am 29.09.2021 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Stakendorfer Busch“ gefasst. In gleicher Sitzung wurde beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Anlass für die Aufstellung der 4. Bebauungsplanänderung ist die Anpassung der planungsrechtlichen Darstellung im Kontext mit der Planung und Umsetzung des Industriestammgleises, der Ausweisung eines LKW-Parkplatzes und der Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Automaten-Tankstelle. In diesem Zusammenhang erfolgte die Neuberechnung der Lärmkontingente und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Übernahme von Zielen der Raumordnung hinsichtlich des Ausschlusses von Bauflächen für raumbedeutsame Photovoltaikfreiflächenanlagen in landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Standorten für Industrie und Gewerbe.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Lindenstein“ am 13.05.2022. Im Zeitraum vom 23.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 fand die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs statt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden und -städte zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna am 18.01.2023 wurde der Entwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, welche im Zeitraum vom 27.02.2023 bis einschließlich 27.03.2023 stattfand, erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Lindenstein“ am 17.02.2023. Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden und -städte wurden parallel zur Abgabe einer Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert.
In der Sitzung des Stadtrates am 10.07.2023 wurde der Abwägungsbeschluss zu den eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren sowie der Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes, in der Fassung vom 25.05.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und des Textlichen Festsetzungen (Teil B) gefasst. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Stakendorfer Busch“ der Stadt Sandersdorf-Brehna tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Stakendorfer Busch“ befindet sich in der Gemarkung Heideloh, am nordwestlichen Ortsrand von Sandersdorf-Brehna und südlich der Bundesstraße 183. Der Geltungsbereich wird durch die Erschließungsstraße „Auf der Sonnenseite“ in eine nördlich und eine südliche Teilfläche getrennt. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Stakendorfer Busch“ grenzt östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Stakendorfer Busch-Ost“, Gemarkung Sandersdorf und ist im Anschluss dieser Bekanntmachung dargestellt.
Der Bebauungsplan kann mit der Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung einschließlich der Zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Abs. 1 BauGB bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, im Fachbereich Bau- und Ordnungsverwaltung in 06792 Sandersdorf-Brehna während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan kann gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna eingesehen werden. Des Weiteren sind die Unterlagen über den Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sandersdorf-Brehna geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Sandersdorf-Brehna, den 20.07.2023