Hiermit wird die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Datenübermittlung gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) öffentlich bekannt gemacht.
Hiernach können Sie den folgenden Datenübermittlungen widersprechen:
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
(§ 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)).
Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Weiterhin darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Ebenfalls darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 3 BMG für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) den Adressbuchverlagen Auskunft zu allen Einwohnern erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldebehörde darf außerdem einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, Daten ihrer Mitglieder sowie deren Familienangehörigen übermitteln (§ 42 BMG).
Sie möchten gegen diese Datenübermittlungen Widerspruch einlegen?
Dann füllen Sie bitte das im Anhang befindliche Formular „Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)“ aus und reichen es beim Einwohnermeldeamt der Stadt Sandersdorf-Brehna ein. Das Formular erhalten Sie auch beim Einwohnermeldeamt vor Ort oder auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna Internetseite unter www.sandersdorf-brehna.de.
Sollten Sie bereits einen Widerspruch eingelegt haben, so müssen Sie diesen nicht erneuern! Die eingereichten Widersprüche gelten bis zum Widerruf.
Bitte Schriftstück „Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz“ anfügen!