Stadt Sangerhausen — Sangerhausen, den 30.01.2024
- Der Gemeindewahlleiter -
Auf der Grundlage des § 15 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i.V.m. § 29 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) gebe ich bekannt:
| 1. | Die Zahl der Vertreter in den zu wählenden Stadtrat der Stadt Sangerhausen beträgt 36. |
| 2. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. |
| Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt 41. |
| 3. | Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. |
| 4. | Der Wahlvorschlag muss von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern gemäß der Anlage 6 zur KWO LSA unterzeichnet sein. |
Es werden nur Unterstützungserklärungen berücksichtigt, welche zwischen dem 31.01.2024 und 02.04.2024 (18.00 Uhr) abgegeben werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des KWG LSA bildet die Stadt Sangerhausen für die Wahl des Stadtrates als Wahlgebiet einen Wahlbereich.
Laut § 29 Abs. 2 Satz 3 der KWO LSA i.V.m. § 21 Abs. 2 des KWG LSA fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.
Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 02. April 2024, 18.00 Uhr beim Gemeindewahlleiter der Stadt Sangerhausen
Stadt Sangerhausen
Der Gemeindewahlleiter
Markt 7a
06526 Sangerhausen
einzureichen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen des § 30 der KWO LSA über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu berücksichtigen.
Ich weise darauf hin, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 und 23 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes-Sachsen-Anhalt erfüllen. Für die Wählbarkeit ist des Weiteren § 40 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten.
Nicht wählbar sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren haben.
Die unter § 22 Abs. 1 des KWG LSA fallenden Parteien bitte ich das Erfordernis der Wahlanzeige zu beachten.
Für nachfolgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber trifft die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 KWG LSA zu:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Wählergruppe Bürgerinitiative Sangerhausen e.V. – Die unabhängige Wählergemeinschaft (B.I.S.)
Wählergruppe Bürgerinitiative Ortsteile Sangerhausen (BOS)
Wählergruppe Bauernverband Mansfeld-Südharz e.V. (Bauernverband)
Einzelbewerber Koch