Stadt Sangerhausen — Sangerhausen, 07.11.2023
- Der Wahlleiter -
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt fordere ich alle, in der Stadt Sangerhausen sowie deren Ortschaften vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum 05.12.2023 Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses zur Wahl des Stadtrates sowie der Ortschaftsräte der Stadt Sangerhausen vorzuschlagen.
Gemäß § 8a Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die Ortschaftsratswahlen die Wahlorgane der Stadt Sangerhausen zuständig. Daher ist für alle am 09.06.2024 stattfindenden Kommunalwahlen nur ein Wahlausschuss zu bilden.
Ich mache darauf aufmerksam, dass ich für den Fall, dass nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer vorgeschlagen werden, weitere Beisitzer und ihre Stellvertreter nach meinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten berufen werde.
Auf § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt weise ich ausdrücklich hin.