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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 11/2023
Aus dem Rathaus
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1. Änderung der Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Aufgrund der §§ 8 und 45 (2) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17.04.2014 (GVBI. LSA 2014 Seite 288) und der §§ 48 und 85 (1) S.1 Nr. 1 und 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBI. LSA Seite 440), hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen in seiner Sitzung am 09.11.2023 folgende 1. Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet mit seinen Ortsteilen.

Es werden folgende Gebietszonen festgelegt:

Zone I: Sanierungsgebiet „Kernstadt Sangerhausen“ der Stadt Sangerhausen

Zone II: Stadt Sangerhausen ausschließlich des Sanierungsgebietes

§ 2

Notwendige Stellplätze

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) sind Stellplätze im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 der BauO LSA zu verlangen:

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs.1 BauO LSA, welche in der Tabelle nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den Verhältnissen im Einzelfall unter entsprechender Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf nach der Tabelle zu ermitteln.

(2) Der Stellplatzbedarf ist nach den für das Vorhaben maßgebenden Werten nach Absatz 1 zu berechnen. Ergibt sich dabei in den Fällen der Nummern 9.1 und 9.2 ein Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen. Bei Vorhaben der Nummer 9.5 soll zusätzlich auf dem Baugrundstück eine Fläche für Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

(3) Soweit in der Tabelle nach Absatz 1 Spalte 3 Mindest- und Höchstzahlen angegeben sind, sind die örtlichen Verhältnisse und die besonderen Eigenheiten des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten.

(4) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.

(5) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt auch für Anlagen, bei denen Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.

(6) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen nach Absatz 1 oder Teilen davon, sind Stellplätze nur für den Mehrbedarf und entsprechend der Mindestzahl nach Absatz 1 Spalte 3 notwendig.

§ 3

Gestaltung der Stellplätze

(1) Stellplätze sind grundsätzlich mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen.

(2) Stellplätze sind in ihrer Gesamtheit, je nach Lage und Möglichkeit, durch geeignete Hecken und Sträucher zu begrünen.

(3) Bei jeder Stellplatzanlage ist für je 6 Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen.

(4) Sollte ein nach § 3 Abs.3 dieser Satzung gepflanzter Laubbaum nicht anwachsen, so ist dieser bis spätestens 5 Jahre nach Fertigstellung der Stellflächen zu ersetzen.

(5) Die Begrünung sollte vorrangig im Bereich der Stellplätze erfolgen.

§ 4

Ablösungsverlangen

(1) Wenn die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und / oder Garagen gem. § 48 Absatz 1 Satz 1 der BauO LSA nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann der Bauherr, wenn die Stadt seinem Antrag zustimmt, seine Stellplatzverpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung erfüllt.

(2) Das Ablöseverlangen der Stadt wird durch einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beschieden und durchgesetzt.

(3) Die erforderliche Genehmigung oder die Abweichung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

§ 5

Stellplatzablösebetrag

(1) Die Festlegung über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage erfolgt im gesamten Gemarkungsgebiet der Stadt Sangerhausen. Der Geldbetrag beträgt 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes entsprechend der Lage in der Gebietszone nach §1.

(2) Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten vier Stellplätze außer Betracht.

§ 6

Zahlungspflichtiger Schuldner

Zahlungspflichtig ist der zur Herstellung eines Stellplatzes oder einer Garage Verpflichtete (Bauherr).

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig, vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wer entgegen der

Bestimmungen dieser Satzung handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 8 (6) S. 2 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten

‚‚Die 1. Änderung der Stellplatzsatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

Sven Strauß

Oberbürgermeister