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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 11/2023
Aus dem Rathaus
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Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren in derStadt Sangerhausen – 1. Änderung und Ergänzung

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.07.2014 (GVBl. LSA S. 888) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66) und der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt (ParkG VO) vom 04.08.1992 (GVBl LSA S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (GVBI. LSA S. 540} sowie §§ 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBlS. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. 1 S.846) beschließt der Stadtrat der Stadt Sangerhausen in seiner Sitzung am 09.11.2023 folgende 1. Änderung und Ergänzung der rechtskräftigen Verordnung vom 01.01.2021:

§ 1

Geltungsbereich Gebührenpflicht

Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur während des Betriebes einer Parkuhr oder nur mit einem Parkschein zulässig ist, der aus einem aufgestellten Parkscheinautomaten entnommen werden kann, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

Gebühren werden ebenso bei Großveranstaltungen erhoben, soweit die Stadt gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs einrichtet.

§ 2

Gebührenzonen

Der Parkraum wird in Gebührenzonen eingeteilt.

Die Zone 1 beinhaltet Parkplätze, die innerhalb der Grenze des Stadtringes liegen.

Die Grenze des Stadtringes wird definiert durch die Straßen: An der Probstmühle, Bonifatiusplatz, Hüttenstraße, Ernst-Thälmann-Straße, Mühlgasse, Schützenplatz, Alte Promenade, Tennstedt, Riestedter Straße.

Die Zone Il bezeichnet das übrige Stadtgebiet der Kernstadt außerhalb des Stadtringes.

§ 3

Gebührensätze

Die Parkgebühren betragen gemäß dieser Verordnung:

In der Zone 1:

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1,00 EUR/Stunde von Montag bis Freitag jeweils von 08:00-18:00 Uhr

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der Tageshöchstsatz beträgt 3,00 €

-

der Parkplatz Innenstadt Nord ist gebührenfrei, die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.

In der Zone 2:

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0,50 EUR/Stunde von Montag bis Freitag jeweils von 08:00-18:00 Uhr

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für die Parkplätze am Rosarium erhebt die Stadt eine Gebühr von 1,00 EUR/Stunde von Montag bis Sonntag jeweils von 10:00-17:00 Uhr

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Der Höchsttagessatz für die Parkplätze am Rosarium beträgt 5,00 €.

Die Parkgebühr und die höchste Parkdauer sind jeweils auf dem Parkscheinautomaten erkennbar.

Die Mindestgebühr beträgt 0,10 EUR.

Auf eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen gemäß § 1 wird eine Gebühr je nach Art und Dauer der Veranstaltung festgesetzt.

§ 4

Gebührensätze für Dauerparkkarten

Die Stadtverwaltung vergibt für die Parkplätze Innenstadt Süd und Innenstadt Nord sowie für den südlichen Teil des Parkplatzes „Am Bonnhöfchen“ (Bonnhöfchen 2) eine begrenzte Anzahl von Dauerparkkarten.

Die Gebühren für die Dauerparkkarte innerhalb Zone 1 betragen 25 EUR / Monat je

Parkfläche und Fahrzeug.

Die Gebühren für die Dauerparkkarte innerhalb Zone 2 betragen 20 EUR / Monat je

Parkfläche und Fahrzeug.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Parkgebührenverordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage: Übersichtskarte

Sven Strauß
Oberbürgermeister