Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:
| 1. | Am Sonntag, dem 10. Dezember 2023, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt, Göpenstraße, Bahnhofstraße und Dr. Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528) in der derzeit gültigen Fassung, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr anlässlich des „Weihnachtsmarktes mit Adventslichterfest“ geöffnet sein. |
| 2. | Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der derzeit gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der derzeit gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S.1228) in der derzeit gültigen Fassung sind zu beachten. |
| 3. | Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. |
| 4. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Sangerhausen in Kraft. |
Begründung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden, in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr, nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen
Der besondere Anlass, der für die Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen erforderlich ist, ist mit der Veranstaltung „Weihnachtsmarkt mit Adventslichterfest“ gegeben. Der „Weihnachtsmarkt“ ist eine gewachsene Veranstaltung, die seit mehr als 20 Jahren in der Altstadt von Sangerhausen durchgeführt wird. Auch in diesem Jahr findet der Weihnachtsmarkt wieder zentral auf dem Marktplatz statt. Es laden eine 160 qm große Kunsteisbahn, Kinderfahrgeschäfte, Versorgungsstände und ein abwechslungsreiches Unterhaltungsprogramm zu einem Besuch ein. Zusätzlich zum Weihnachtsmarkt wird am 2. Adventswochenende die Veranstaltung „Advent in den Rosenhöfen“ durchgeführt. Diese Veranstaltung, welche als eintägiges Event begann, wird inzwischen auf das gesamte 2. Adventswochenende, als Lichterfest, ausgedehnt. Die gesamte Innenstadt verwandelt sich in einen großen Weihnachtsmarkt. Händler bieten Adventsgestecke und weihnachtliche Geschenkartikel an. Es gibt zahlreiche Stände mit weihnachtlichen und winterlichen Speisen und Getränken. Die Kinder können sich an Bastel- und Schminkständen probieren, Karussell fahren oder sich auf der Hüpfburg austoben. Auch der Besuch des Weihnachtsmanns ist eingeplant. Illuminationen mit großen und kleinen Lichtkegeln ziehen sich durch die gesamte Innenstadt. Zusätzlich verbreiten Straßenmusiker, Fanfarenzug und Schalmeienkapelle mit Weihnachtsmusik eine festliche Stimmung im gesamten Veranstaltungsgebiet.
Der Weihnachtsmarkt mit dem Adventslichterfest besitzt ein hinreichendes Eigengewicht, um auch ohne die Sonntagsöffnung für die Besucher interessant zu sein. Wie in den vergangenen Jahren werden ca. 2000 bis 3000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung erwartet.Die Zahl der Veranstaltungsbesucher übersteigt die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen, bei weitem.An Tagen ohne Anlassveranstaltung ist mit ca. 400 bis 600 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen.DerWeihnachtsmarkt mit Adventslichterfest ist zweifellos der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt der Gäste in der Innenstadt.Diese Veranstaltung am 2. Adventswochenende ist ein fester Bestandteil des kulturellen und städtischen Lebens in Sangerhausen.
Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Die Besucherzahlen liegen weit über den durchschnittlichen Zahlen der einkaufswilligen Besucher an einem normalen Werktag. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den großen Besucherstrom in die Innenstadt, sondern die Veranstaltung.
In Abstimmung mit dem Gewerbe - Verein Sangerhausen e. V. wird der 10. Dezember 2023, anlässlich des „Weihnachtsmarktes mit Adventslichterfest“ als verkaufsoffener Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr freigegeben. Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereichs unter Ziffer 1 gegeben. Bei der Festlegung der Ladenöffnungszeiten wurden die Zeiten des Hauptgottesdienstes berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da aufgrund der Veranstaltung mit einem hohen Besucherandrang zu rechnen ist.
Diesen Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch, nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung, sind unter Einhaltung aller relevanter Auflagen und Vorschriften, umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen erforderlich. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann bei der Stadtverwaltung Sangerhausen, Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Markt 7A schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.