Stadt Sangerhausen
In der Kreisstadt Sangerhausen ist zum 01.08.2024 die Stelle
neu zu besetzen.
Die Berg- und Rosenstadt Sangerhausen, gelegen im landschaftlich reizvollen, südlichen Harzvorland, ist eine Einheitsgemeinde im Landkreis Mansfeld-Südharz mit einer Gesamtfläche von ca. 20.700 ha. Zu ihr gehören 14 Ortschaften mit eigener Identität und Geschichte. Zum 30.06.2023 wohnten in Sangerhausen 26.006 Einwohner.
Gemäß § 61 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die/der Oberbürgermeister/in (m/w/d) am 14. April 2024 von den wahlberechtigten Bürgern der Stadt Sangerhausen für die Dauer von 7 Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Die 7-jährige Amtszeit beginnt mit dem Tag des Amtsantritts am 01.08.2024 und endet mit Ablauf des 31.07.2031. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomBesVO). Danach ist das Amt derzeit in die Besoldungsstufe B 3 eingestuft.
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Fällt auf keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 28. April 2024 unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Wählbar zur/zum Oberbürgermeister/in sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten. Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach § 38 a Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, mit ihrer Bewerbung gegenüber der Stadt Sangerhausen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Auf die Hinderungsgründe nach § 62 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird hingewiesen.
Bewerber müssen am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben (am 14.04.2003 oder früher geboren). Eine weitere Voraussetzung ist, dass Bewerber am Wahltag das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen (am 15.04.1957 oder später geboren).
Nach § 30 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt muss die Bewerbung für die Wahl zur Oberbürgermeisterin/ zum Oberbürgermeister von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung der Unterschriften befreit. Für Bewerberinnen und Bewerber die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend, wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abgegeben wurde. Ein gemeinsamer Bewerber nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bedarf keiner Unterstützerunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Abs. 10 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zutrifft.
Die erforderlichen Formulare (Bescheinigung der Wählbarkeit, Formblatt für Unterstützungsunterschriften, Niederschrift über die Mitglieder/ Delegiertenversammlung, Zustimmungserklärung) sind ebenfalls beim Wahlleiter bzw. seiner Stellvertreterin erhältlich.
Die Bewerbungen sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich unter Angabe von
An die nachfolgend aufgeführte Anschrift unter dem Kennwort „Oberbürgermeisterwahl“ zu richten:
Stadtverwaltung Sangerhausen
- Wahlleiter der Stadt Sangerhausen –
Markt 7 a
06526 Sangerhausen
Der Bewerbung ist eine Bescheinigung der Wählbarkeit der Wohnsitzgemeinde beizufügen.
Die Einreichungsfrist für Bewerbungen beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung (06.12.2023) und endet am 05.02.2024 um 18.00 Uhr (gemäß § 69a Abs. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung sind unter http://www.sangerhausen.de/datenschutz nachlesbar.
Über die Zulassung der Bewerbungen entscheidet nach § 30 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Wahlausschuss am 07.02.2024. Bewerbungen können bis zur Zulassung zurückgenommen werden.