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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 2/2024
Aus dem Rathaus
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3. Änderung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sangerhausen (Feuerwehrsatzung)

Auf der Grundlage von §§ 8 und 35; 45 Abs. 2 Ziff.1 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni2014 (GVBl. LSA S. 288)i.V.m. dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert am 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108) beschließt der Stadtrat der Stadt Sangerhausen am 01.02.2024 folgende Feuerwehrsatzung:

§ 1 - Organisation, Bezeichnung, Aufgaben

(1) Die Stadt Sangerhausen hält zur Erledigung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistung, unter Beachtung ihrer territorialen Besonderheiten und Gefährdungen, eine Freiwillige Feuerwehr vor. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sangerhausen ist eine rechtlich unselbstständige, städtische Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Sangerhausen".

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren:

Gonna

Grillenberg

Großleinungen

Horla/Rotha

Lengefeld

Morungen

Oberröblingen

Obersdorf

Riestedt

Sangerhausen

Wettelrode

Wippra

Wolfsberg

(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG LSA und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt untersteht dem Oberbürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Stadtwehrleiters.

(4) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter.

(5) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und die Ortsbürgermeister arbeiten eng zusammen.

§ 2 - Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Frauenabteilung

4.

Reserveabteilung

5.

Jugendfeuerwehr

6.

Kinderfeuerwehr

7.

Musikabteilung

(2) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren.

§ 3 - Stadtwehrleitung

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sangerhausen besteht aus dem Stadtwehrleiter und seinen zwei Stellvertretern. Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Er überwacht und genehmigt in Zusammenarbeit mit den Ortsfeuerwehren und dem Träger die Alarm- und Ausrückeordnungen auf dem Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Sangerhausen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn seine zwei Stellvertreter und die Ortswehrleitungen zu unterstützen.

(2) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden.

(3) Die stellvertretenden Stadtwehrleiter haben den Stadtwehrleiter bei Verhinderung zu vertreten. Zusätzlich wird ihnen ein Aufgabenbereich (z. Bsp. Aus- und Fortbildung, Ausrüstung und Technik) übertragen.

(4) Der Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter werden dem Träger der Feuerwehr nach einer Delegiertenversammlung aller Ortsfeuerwehren vorgeschlagen. Der Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter werden in dieser Delegiertenversammlung der aktiven Einsatzkräfte der Einsatzabteilungen (nur Stammfeuerwehr) von den Delegierten gewählt. Dazu ist durch jede Ortsfeuerwehr je angefangene fünf Einsatzkräfte ein Delegierter zu entsenden.

Als Grundlage zur Berechnung der Delegierten fungiert die entsprechende Jahresstatistik FEU 905 zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Jahres. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und dessen Stellvertreter erfolgen.

(5) Die Wahl des Stadtwehrleiters und dessen Stellvertretern erfolgt in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(6) Vorgeschlagen werden können nur fachlich und persönlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren.

(7) Der Stadtwehrleiter und die Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Sangerhausen ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Erlangt der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes die Altersgrenze gemäß BrSchG LSA, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

§ 4 - Wehrleitung der Ortsfeuerwehren

(1) Die Freiwillige Feuerwehr des Ortsteiles wird von einem Ortswehrleiter geleitet. Der Ortswehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Kernstadt bzw. der Ortsteile und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Stadtwehrleiter in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Ortswehrleiter zu unterstützen.

(2) Die Leitung der Ortsfeuerwehr sollte aus dem Ortswehrleiter, dem stellvertretenden Ortswehrleiter, dem Gerätewart, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Kinderfeuerwehrwart und dem Sicherheitsbeauftragten bestehen. Die Leitung kann bei Bedarf erweitert werden.

(3) Dem Ortswehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Ortsfeuerwehr. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden. Die Einsatzleitung kann bei Erfordernis vom Stadtwehrleiter übernommen werden.

(4) Der stellvertretende Ortswehrleiter hat den Ortswehrleiter bei Verhinderung zu vertreten.

(5) Der Ortswehrleiter und der Stellvertreter werden dem Träger der Feuerwehr von den aktiven Einsatzkräften der Einsatzabteilung (nur Stammfeuerwehr) der jeweiligen Ortsfeuerwehr zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Ortswehrleiters und Stellvertreters erfolgen.

(6) Vorgeschlagen werden können nur fachlich und persönlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren.

(7) Der Ortswehrleiter und der Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Sangerhausen ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre; erlangt der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes die Altersgrenze gemäß BrSchG LSA, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

(8) Dem Ortswehrleiter obliegt es, bei Nichterbringung von 40 standortbezogenen Ausbildungsstunden, Mitglieder der Einsatzabteilung seiner Ortsfeuerwehr bis zur Ableistung vom Einsatzdienst freizustellen.

§ 5 - Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Träger der Feuerwehr zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag ist ein Antrag auf Ausstellung eines behördlichen Führungszeugnisses einzureichen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Stadtwehrleiter und der betreffenden Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Oberbürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den zuständigen Ortswehrleiter. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

(4) Eine Aufnahme wird ausgeschlossen, wenn der Antragsteller:

1.

den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen ist,

2.

infolge eines Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren hat,

3.

Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird,

4.

wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde oder

5.

wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Handel mit Betäubungsmittel nach § 29 BtMG verurteilt wurde

6.

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB verurteilt wurde

7.

im Vorfeld aus einer anderen Ortsfeuerwehr der Stadt Sangerhausen ausgeschlossen wurde.

§ 6 - Einsatzabteilung

(1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt haben (Einwohner). Zur Absicherung bzw. zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft sind Ausnahmen und Doppelmitgliedschaften in Abstimmung zwischen Feuerwehr und dem Träger auf Antrag möglich. Sie müssen den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen die Altersgrenze gemäß BrSchG LSA nicht überschritten haben. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters, des Ortswehrleiters oder des sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere:

a.

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b.

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c.

an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil-1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Einsatzleiters im Einzelfall bei Einsätzen anwesend sein. Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die in Satz 2 genannten Mitglieder dürfen sich an der Einsatzstelle nur außerhalb des Gefahrenbereiches und in Begleitung eines einsatzerfahrenen Feuerwehrangehörigen aufhalten. Eine Anrechnung auf die Einsatzstärke erfolgt nicht.

§ 7 - Doppelmitgliedschaften

(1) Die Beantragung einer Doppelmitgliedschaft (auch innerhalb der Einheitsgemeinde Stadt Sangerhausen) kann nur mit der Zustimmung des Ortswehrleiters der Stammfeuerwehr erfolgen. Bei Ortswehrleitern und deren Stellvertretern hat die Zustimmung der Stadtwehrleitung und bei Mitgliedern der Stadtwehrleitung die Zustimmung des Oberbürgermeisters zu erfolgen. Hierzu ist zwischen den jeweiligen Trägern eine Vereinbarung abzuschließen.

(2) Je Feuerwehrmitglied ist nur eine Doppelmitgliedschaft zulässig. Den Status Stamm- und Zweitfeuerwehr entscheidet das Mitglied.

(3) Der Ausbildungs- und Einsatzdienst in der Stammfeuerwehr darf durch eine Doppelmitgliedschaft nicht vernachlässigt werden und hat denen der Zweitfeuerwehr Vorrang.

Zwingend erforderliche Ausbildungsstunden in Stamm- und Zweitfeuerwehr (Spezialtechnik, Einsatzabläufe etc.) müssen in Abstimmung mit den betreffenden Ortswehrleitern absolviert werden.

(4) Ein überörtliches Mitwirken in Einheiten für besondere Ereignisse (z. Bsp. Führungsunterstützungsgruppe Landkreis, Höhenrettungsgruppe etc.) ist vom zuständigen Ortswehrleiter und der Stadtwehrleitung zu genehmigen. Entstehen dabei zusätzliche Kosten für den Träger, liegt die Entscheidung beim Oberbürgermeister.

§ 8 - Disziplinarmaßnahmen

(1) Bei Verstößen gegen das BrSchG LSA, Feuerwehrdienstvorschriften, Vorschriften der Feuerwehrunfallkasse, gegen diese Satzung, Weisungen und Befehle von Führungskräften oder des Trägers können Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:

-

die Abmahnung,

-

die Abberufung von Funktionen (Gruppen-, Zug- und Verbandsführer etc.)

-

die Untersagung einer Funktion (Maschinist, Atemschutzgeräteträger etc.)

-

der Ausschluss

(2) Die Abmahnung kann durch den zuständigen Ortswehrleiter im Einvernehmen mit der Stadtwehrleitung und dem Träger ausgesprochen werden. Die Abmahnung wird schriftlich festgehalten. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine zweite Abmahnung ausgesprochen werden. Dies kann nach Beratung des Trägers, der Stadtwehrleitung und des zuständigen Ortswehrleiter gem. § 9 Abs. (3) zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr führen.

(3) Die Abberufung und Untersagung von Funktionen kann auf Antrag des zuständigen Ortswehrleiters und mit Zustimmung der Stadtwehrleitung erfolgen.

(4) Demjenigen, über dessen Fehlverhalten befunden werden soll, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidungen sind dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Antrag auf Löschung einer Abmahnung kann frühestens 5 Jahre nach Erteilung dieser gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Stadtwehrleitung und dem zuständigen Ortswehrleiter.

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr

(1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der Angehörige der Einsatzabteilung

1.

die Probezeit nicht besteht,

2.

den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

3.

mit dem Erlangen der Altersgrenze gemäß BrSchG LSA,

4.

die regelmäßige Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedschaft nicht mehr gewährleisten kann,

5.

infolge eines Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren hat,

6.

Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird,

7.

wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde,

8.

wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Handel mit Betäubungsmittel nach § 29 BtMG verurteilt wurde,

9.

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB verurteilt wurde,

10.

mit dem Austritt,

11.

mit dem Ausschluss oder

12.

mit dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Oberbürgermeister erklärt werden.

(3) Der Oberbürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten bzw. bei vorliegenden Voraussetzungen des Abs. (5) sowie des § 6 Abs. 4 der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

wiederholt fachliche und dienstliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt werden bzw. wurden,

2.

durch Verweigerung der Ausführung einer Weisung im Einsatz und dadurch der Einsatzerfolg gefährdet wurde oder diese Handlung zur Gefährdung bzw. Verletzung einer Person geführt hat oder

3.

die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr schuldhaft geschädigt wird

4.

bei fortgesetzten Nachlässigkeiten im Dienst auf Antrag des Ortswehrleiters

(4) Wird gegen ein Mitglied wegen Verdachts auf eine Straftat ermittelt, ruht die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Verfahrens.

(5) Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, ist das Mitglied auszuschließen.

§ 10 - Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.

Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann der Träger der Feuerwehr Ersatz verlangen. Ersatz kann der Träger der Feuerwehr auch verlangen für vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigte Teile der Ausrüstung.

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben dem Träger der Feuerwehr und dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen:

a.

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b.

Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an den Oberbürgermeister weiterzuleiten.

§ 11 - Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer die Altersgrenze gemäß BrSchG LSA erlangt, wer wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.

(2) Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können Personen werden, die in besonderer Weise zur Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistungen der Stadt beigetragen haben. Die Entscheidung darüber obliegt dem Träger der Feuerwehr nach vorheriger Anhörung des Stadtwehrleiters und des zuständigen Ortswehrleiters.

(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines Mitglieds der Alters- und Ehrenabteilung bedient und den zuständigen Ortswehrleiter, der sich ebenfalls eines Mitgliedes der Alters- und Ehrenabteilung bedient.

(4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a.

durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Oberbürgermeister,

b.

durch Ausschluss (§6 Abs. 7 gilt sinngemäß).

(5) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr - mit Ausnahme des Einsatzdienstes - übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung und -aufklärung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a findet entsprechende Anwendung.

§ 12 - Frauenabteilung

(1) Die Frauen der Freiwilligen Feuerwehr können eine besondere Abteilung innerhalb der Ortsfeuerwehr bilden.

(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Frauenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter und dem zuständigen Ortswehrleiter.

§ 13 - Reserveabteilung

(1) In die Reserveabteilung kann versetzt werden, wer aus den verschiedensten Gründen nicht regelmäßig am Ausbildungs- und Einsatzdienst teilnehmen kann und noch nicht in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen wurde.

(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Reserveabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter und den zuständigen Ortswehrleiter.

(3) Die Zugehörigkeit zur Reserveabteilung endet

a.

mit dem Erlangen der Altersgrenze gemäß BrSchG LSA,

b.

durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Oberbürgermeister,

c.

durch Ausschluss (§6 Abs. 7 gilt sinngemäß).

(4) Angehörige der Reserveabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung und -aufklärung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Reserveabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a findet entsprechende Anwendung.

§ 14 - Jugendabteilung

1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr“ und den Namen der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der Kinder- und Jugendordnung.

(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient.

(4) Als Abteilung der Ortsfeuerwehr untersteht die örtliche Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 15 - Kinderabteilung

(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr führt einen eigenen Namen, welcher durch die Kinderfeuerwehr gewählt werden darf und vom Stadtwehrleiter genehmigt wird. Wird kein Name gewählt oder ordnet der Stadtwehrleiter dies an, so trägt die Kinderfeuerwehr den Namen „Kinderfeuerwehr“ und den Namen der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

(2) Die Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Sie gestaltet ihre Tätigkeit als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der Kinder- und Jugendordnung.

(3) Mitglied einer Kinderfeuerwehr kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Kinder können aufgenommen werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand für die Belange der Feuerwehr haben.

(4) Als Abteilung der Feuerwehr untersteht die Kinderabteilung der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Stadtwehrleiter und den zuständigen Ortswehrleiter, die sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Kinderfeuerwehrwartes bedienen.

(5) Die Tätigkeit der Kinderfeuerwehr basiert auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Elternhaus, Schule, Kindereinrichtung und Feuerwehr.

§ 16 - Musikabteilung

(1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt einen eigenen Namen, welcher durch die Musikabteilung gewählt werden darf und vom Stadtwehrleiter genehmigt wird. Wird kein Name gewählt oder ordnet der Stadtwehrleiter dies an, so trägt die Musikabteilung den Namen „Musikabteilung“ und den Namen der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

(2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Reserveabteilung, der Frauenabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu des Ortswehrleiters und eines Leiters/einer Leiterin der Musikabteilung bedient.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, der Reserveabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und dem Ortswehrleiter und dem Leiter/der Leiterin der Musikabteilung.

§ 17 - Dienstberatungen

(1) Dienstberatungen werden bei Bedarf durch den Stadtwehrleiter einberufen und durchgeführt.

(2) An den Dienstberatungen nehmen der Stadtwehrleiter, seine Stellvertreter, die Ortswehrleiter und Vertreter des Trägers der Feuerwehr teil. Bei Bedarf werden weitere Personen anlassbezogen eingeladen.

§ 18 - Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Die Mitgliederversammlung wird in den Ortsfeuerwehren durchgeführt. Sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres mit einer Auswertung des vergangenen Jahres und mit der Zielstellung des neuen Jahres stattfinden.

(3) An der Mitgliederversammlung sollen außer den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr der Stadtwehrleiter oder ein Stellvertreter, der Ortsbürgermeister und der Oberbürgermeister oder ein Vertreter des Trägers teilnehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten.

Diesbezüglich stimmberechtigt sind die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Oberbürgermeister, der Stadtwehrleiter oder ein Drittel der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet.

Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(7) Eine Gesamtmitgliederversammlung aller aktiven Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Sangerhausen ist einzuberufen, wenn der Oberbürgermeister, der Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder ein Drittel aller aktiven Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Sangerhausen dies verlangen. Ort und Zeit der Gesamtmitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(8) Die Gesamtmitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 19 - Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 20 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt an dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die 2. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sangerhausen vom 16.06.2016 (Beschluss-Nr.: 5-20/16) außer Kraft.

Sangerhausen, den 01.02.2024

S. Strauß
Oberbürgermeister