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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 2/2024
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung

über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters am 14. April 2024

1. Das Wählerverzeichnis zur oben genannten Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Sangerhausen können in der Zeit vom

25.03.2024 bis 28.03.2024

während der Sprechstunden

Dienstag von

09.00 bis 12.00 Uhr

und von

14.00 bis 18.00 Uhr und

Donnerstag von

09.00 bis 12.00 Uhr

und von

14.00 bis 15.30 Uhr

in der Stadtverwaltung Sangerhausen, Neues Rathaus, Markt 7 a, Zimmer 112 eingesehen werden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 29.03.2024. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen.

Jeder Wahlberechtigte hat dabei das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme, ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens am 28.03.2024 bis 15.30 Uhr bei der Stadt Sangerhausen, Neues Rathaus, Markt 7 a, Zimmer 112,schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 47 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

3. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23.03.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können vom 25.03.2024 bis zum 12.04.2024, jeweils am,

Montag von

9.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag von

9.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch und Donnerstag von

9.00 bis 15.30 Uhr

Freitag von

9.00 bis 12.00 Uhr

und Freitag, den 12.04.2024 von

9.00 bis 18.00 Uhr

ausgenommen am 29.03. sowie 01.04.2024

schriftlich oder mündlich bei der Stadt Sangerhausen, Neues Rathaus, Markt 7 a, Wahlbüro Zimmer 306 (3. Etage), beantragt werden.Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung Genüge getan. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den Wahlschein und die dazugehörigen Briefwahlunterlagen online über www.sangerhausen.de zu beantragen. Diese Beantragung ist bis 10.04.2024, 23.00 Uhr möglich.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1)

ihren/seinen Wahlschein

2)

ihren/seinen Stimmzettel in dem Wahlumschlag

so rechtzeitig an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleiterin/Wahlleiter zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der Stadtverwaltung, Neues Rathaus, Markt 7 a, Wahlbüro Zimmer 306, abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

Sangerhausen, den 27.02.2024

Sven Strauß
Oberbürgermeister