Titel Logo
Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 3/2023
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung zum Planfeststellungverfahren „Neubau Hochwasserrückhaltebecken Gonna“

Vorhabenträger:

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW)

Vorhabengebiet:

Gemarkung Gonna, Flur 1 sowie Gemarkung Obersdorf Flur 4

Für das o. g. Vorhaben wird auf Antrag des LHW das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 68, 70 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) sowie § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt.

Der Plan für das Vorhaben besteht aus Zeichnungen, Erläuterungen, Untersuchungsergebnissen sowie umwelt- und naturschutzfachliche Unterlagen, wie Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Verträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP), Artenschutzfachbeitrag etc. und liegt in der Zeit

vom 05.04.2023 bis einschließlich 04.05.2023

in der

Stadtverwaltung Sangerhausen

Fachdienst Stadtplanung, Zimmer 212

Markt 7 a

06526 Sangerhausen

während der folgenden Dienststunden

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Darüber werden die Planunterlagen im Internet als zusätzliche Information gemäß § 27a VwVfG im genannten Auslegungszeitraum sowohl beim Landesverwaltungsamt unter www.lvwa.sachsen-anhalt.de/service/planfeststellungsverfahren/verfahren des referates „wasser“ als auch bei der Stadt Sangerhausen unter www.sangerhausen.de/Bekanntmachungen/Öffentliche Auslegung veröffentlicht. Diese Veröffentlichung stellt keine Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG dar. Maßgeblicher Inhalt der Planung ist der Inhalt der zur Einsicht ausliegenden Planunterlagen.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Der Vorhabenträger hat festgestellt, dass durch das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natur und Artenschutz nicht auszuschließen sind. Er hat deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung beantragt, was vom Landesverwaltungsamt als Planfeststellungsbehörde als zweckmäßig erachtet wurde. Gemäß § 7 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht damit für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben. Der Vorhabenträger hat dazu einen UVP-Bericht vorgelegt.

2.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie die betroffene Öffentlichkeit können bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier bis einschließlich 05.06.2023, bei der Stadt Sangerhausen, Markt 7a, 06526 Sangerhausen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG, §§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 2 UVPG).

Die Einwendungen können auch beim Landesverwaltungsamt, Referat 404 (Wasser), Postfach 20 02 56, 06003 Halle (Saale) bzw. am Hauptsitz in der Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder im Dienstgebäude in der Dessauer Straße 70, Zimmer 235, 06118 Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Für das Betreten der Dienstgebäude des Landesverwaltungsamtes ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0345 514-2112 notwendig.

Die Einwendung soll den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 21 Abs. 4 und 5 UVPG).

Auch Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist, bis einschließlich 05.06.2023, bei den bezeichneten Stellen Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG).

2.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§§ 72 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 VwVfG).

3.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die Einwendungen fristgerecht erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4a und Abs. 6 S. 4 VwVfG). Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 VwVfG).

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4b sowie 74 Abs. 5 VwVfG).

Sven Strauß
Oberbürgermeister