Der Unterhaltungsverband „Helme“ ist nach § 54 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gesetzlich verpflichtet. Unterhaltungsmaßnahmen nach § 52 WG LSA werden ganzjährig im Verbandsgebiet durchgeführt.
Die Bekanntmachung gilt als Ankündigung entsprechend des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009. Danach haben die Anlieger und Hinterlieger der Wasserläufe/Gräben das vorübergehende Betreten und Befahren der Grundstücke zum Zweck der o.g. Arbeiten zu dulden.
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Wallhausen, den 02.01.2024