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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 3/2026
Aus dem Rathaus
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Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

1.

Am Sonntag, dem 29. März 2026, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Göpenstraße, Bahnhofstraße und Dr. Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528), in der derzeit gültigen Fassung, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

2.

Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der derzeit gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der derzeit gültigen Fassung, und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S.1228), in der derzeit gültigen Fassung, sind zu beachten.

3.

Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Sangerhausen in Kraft. Sie ist ab diesem Termin auch im Internet unterwww.sangerhausen.de/Amtsblatt einsehbar.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen.

Der besondere Anlass ist mit dem Stadtfest „Frühlingserwachen“ gegeben. Die traditionelle Veranstaltung lockt schon seit 12 Jahren immer am Wochenende vor Ostern über 1.500 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung in die Innenstadt. Über das ganze Wochenende verteilt bietet die Veranstaltung den Besuchern ein abwechslungsreiches Programm. Zahlreiche Marktstände mit Händlern aus nah und fern, ansässige Vereine und Schaustellerbeleben die Innenstadt. Für das leibliche Wohl der Gäste sorgen zahlreiche gastronomische Dienstleister. Ihre festlich geschmückten Sitzbereiche bieten Platz zum Verweilen, um die musikalischen Darbietungen zu genießen. Livemusik wird vom Schalmeienorchester Artern e.V. und der Gruppe „Tunichtgut“ im Zentrum der Innenstadt dargeboten. Auch an die kleinen Gäste wurde gedacht. Die Kinder können sich an Bastel- und Schminkständen probieren, Karussell fahren und beim Bungee Jumping oder auf der Hüpfburg austoben.

Das traditionelle Frühlingsfest hat von je her ein ausreichendes Eigengewicht, um auch ohne Sonntagsöffnung für Besucher interessant zu sein. Wie in den vorangegangenen Jahren werden wieder über 1.500 Besucher erwartet. Die Veranstaltung ist geeignet, einen Besucherstrom auszulösen, der die Zahl der Besucher weit übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen. An Tagen ohne Anlassveranstaltung ist mit ca. 300 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen.

Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung nur eine geringe Bedeutung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Informationen nur als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Die Besucherzahlen liegen weit über den durchschnittlichen Zahlen der ausschließlich einkaufswilligen Besucher an einem normalen Werktag. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den Besucherstrom in die Innenstadt, sondern das Frühlingsfest. Es ist ein fester Bestandteil des kulturellen und städtischen Lebens in Sangerhausen.

Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereichs auf die unter Punkt 1 der Allgemeinverfügung genannten Straßen gegeben. Bei der Festlegung der Ladenöffnungszeiten wurden die Zeiten des Hauptgottesdienstes berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da aufgrund des Frühlingsfestes in der Innenstadt mit einem hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Diesen Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zur beabsichtigten Sonntagsöffnung würde im Falle eines Widerspruchs nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das Interesse der zahlreichen Gäste und Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanter Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen erforderlich. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann bei der Stadtverwaltung Sangerhausen schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Markt 7A Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.

Sangerhausen, 05.03.2026

Torsten Schweiger
Oberbürgermeister