STADT SANGERHAUSEN
- Der Oberbürgermeister -
| 1. | Am 28. April 2024 findet die Stichwahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Sangerhausen statt. | |
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| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. | |
| 2. | Die Stadt Sangerhausen bildet einen Wahlbereich und ist in 28 Wahlbezirke eingeteilt. | |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.03.2024 übersandt worden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigte Person zu wählen hat. | |
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| In den Wahlbezirken 29 bis 32 werden Briefwahlvorstände eingerichtet. | |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Neuen Rathaus, Markt 7a, in 06526 Sangerhausen zusammen. | |
| 3. | Alle Wahlberechtigten, die zur Oberbürgermeisterwahl am 14. April 2024 und für eine eventuell notwendige Stichwahl am 28. April 2024 einen Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten für die Oberbürgermeisterstichwahl am 28. April 2024, ohne erneuten Antrag die Briefwahlunterlagen. | |
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| Die Versendung dieser Briefwahlunterlagen erfolgt ab dem 18.04.2024. | |
| 4. | Die Wähler, welche erst für die Stichwahl am 28.04.2024 von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, müssen diese im Wahlbüro der Stadt Sangerhausen, Neues Rathaus, Zimmer 306 (3. Etage), Markt 7a, in Sangerhausen mündlich oder schriftlich beantragen, es sei denn, der Antrag für die Stichwahl liegt bereits vor. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung Genüge getan. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. | |
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| Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können vom 22.04.2024 bis zum 26.04.2024 am, | |
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| Montag von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr | |
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| Dienstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr | |
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| Mittwoch und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr | |
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| und Freitag, den 26.04.2024 von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr | |
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| beantragt werden. | |
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| Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den Wahlschein und die dazugehörigen Briefwahlunterlagen ab 19.04.2024 online über www.sangerhausen.de zu beantragen. Diese Beantragung ist bis 24.04.2024, 23.00 Uhr möglich. | |
| 5. | Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
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| Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. | |
| 6. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Urne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. | |
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| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. | |
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| Analog der Hauptwahl werden die für die Stichwahl zugelassenen Bewerber auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufgeführt. | |
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| Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreie Weise. | |
| 7. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt). | |
| 8. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadt Sangerhausen beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus: | |
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| a) | Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. |
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| b) | Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (hellgrau) und verschließt diesen. |
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| c) | Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. |
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| d) | Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (hellblau und verschließt diesen. |
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| e) | Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. |
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| Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
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| Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. | |
| 9. | Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen unzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar. | |
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| Ich mache darauf aufmerksam, dass die Deutsche Post AG am Sonntag keine Wahlbriefe mehr an den Wahlleiter weiterleitet. | |
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| Ich empfehle daher Wahlbriefe nur bis einschließlich Donnerstag, den 25.04.2024, mit der Post zu übersenden, da dann die Gewissheit besteht, dass diese den Empfänger rechtzeitig erreichen. | |
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| Samstag, den 27.04.2024, können Wahlbriefe von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr persönlich bei der Stadtverwaltung, Neues Rathaus, Markt 7a, in 06526 Sangerhausen, abgegeben bzw. nach 12.00 Uhr in den Briefkasten in der Toreinfahrt zum Gebäude Markt 7a eingeworfen werden. | |
Sangerhausen, den 18.04.2024