Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorprüfung nach § 9 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Shell Deutschland GmbH in 22335 Hamburg auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung einer Gas-Generator-Einheit für eine LNG-Betankungsanlage (Flüssigerdgas) in 06526 Sangerhausen, Landkreis Mansfeld-Südharz
Die Shell Deutschland GmbH in 22335 Hamburg beantragte mit Schreiben vom 14.08.2024 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung einer LNG-Betankungsanlage; hier: Errichtung und Betrieb einer
Gas-Generator-Einheit für eine LNG-Betankungsanlage
auf dem Grundstück in 06526 Sangerhausen,
Gemarkung: Oberröblingen,
| Flur: | 2, |
| Flurstück: | 607. |
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, sind nicht zu erwarten.
Das Vorhaben befindet sich südlich der Stadt Sangerhausen im Ortsteil Oberröblingen. Die LNG-Betankungsanlage und der geplante Gasgenerator befinden sich innerhalb eines Gewerbegebietes. Baubedingte Beeinträchtigungen von Anwohnern im Zuge der Errichtung der Gasgenerator-Einheit (v.a. durch schallintensive Arbeiten, Emissionen im Zuge der Materiallieferungen etc.) sind aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen Wohngebiet nicht zu erwarten. Durch die Gasgenerator-Einheit sind bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Geruchsimmissionen zu erwarten. Auch sind durch den Betrieb der Gasgenerator-Einheit keine Emissionen wie Erschütterungen, elektromagnetische Felder oder Licht zu erwarten.
Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen bzw. keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut: Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, sowie das Schutzgut: Fläche, Boden, Luft und Landschaft zu erwarten.
Innerhalb des Suchraums von 1 km liegen keine der folgenden Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete (§ 25 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG), gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG).
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG befinden sich nicht im untersuchten Radius.
Relevante Wirkfaktoren auf das Schutzgut Klima werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen.
Auch sind mit dem Vorhaben keine großflächigen Bodenversiegelungen (> 1 ha) am Anlagenstandort verbunden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturelles Erbe sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Innerhalb des Suchraumes befinden sich keine Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Von erheblichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Rahmen des Vorhabens ist nicht auszugehen. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.