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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 5/2024
Aus dem Rathaus
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Wahlbekanntmachung

STADT SANGERHAUSEN

- Der Oberbürgermeister -

Wahlbekanntmachung

1.

Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Sangerhausen die folgenden Kommunalwahlen statt:

die Wahl des Kreistages Mansfeld-Südharz,

des Stadtrates sowie der Ortschaftsräte der Stadt Sangerhausen.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Sangerhausen bildet einen Wahlbereich und ist in 28 Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbezirken 1 bis 16 sowie 23, 27 und 28 werden gesonderte Briefwahlvorstände eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Neuen Rathaus, Markt 7a, sowie im Rathaus Markt 1, in 06526 Sangerhausen zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Wahl des Kreistages, des Stadtrates sowie der Ortschaftsräte

-

hat jeder Wahlberechtigte für jede Wahl je drei Stimmen;

-

müssen die Bewerber, denen der Wahlberechtigte seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

-

können je Wahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;

-

können die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein;

-

können die Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadt Sangerhausen beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)

Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahl, für die er wahlberechtigt ist.

b)

Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)

Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d)

Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

e)

Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen unzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

9.

Ich mache darauf aufmerksam, dass die Deutsche Post AG am Sonntag keine Wahlbriefe mehr an den Wahlleiter weiterleitet.

Ich empfehle daher Wahlbriefe nur bis einschließlich Donnerstag, den 06.06.2024, mit der Post zu übersenden, da dann die Gewissheit besteht, dass diese den Empfänger rechtzeitig erreichen.

Samstag, den 08.06.2024, können Wahlbriefe von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr persönlich bei der Stadtverwaltung, Neues Rathaus, Markt 7a, in 06526 Sangerhausen, abgegeben bzw. nach 12.00 Uhr in den Briefkasten in der Toreinfahrt zum Gebäude Markt 7a eingeworfen werden.

Am Wahlsonntag können Wahlbriefe bei der o.g. Adresse bis 18.00 Uhr persönlich abgegeben werden.

Sangerhausen, den 16.05.2024

Sven Strauß
(Dienstsiegel)
Oberbürgermeister