Öffentliche Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Referat Wasser über die Auslegung/ Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 01.04.2025 für das Vorhaben „Neubau Hochwasserrückhaltebecken Gonna“ im Landkreis Mansfeld-Südharz, Stadt Sangerhausen, Gemarkung Gonna, Flur 1 sowie Gemarkung Obersdorf, Flur 4
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 01.04.2025 (Az.: 404.1.15–62211–0267) wurde der Plan für das o. g. Vorhaben gemäß § 48 Abs. 2 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) sowie § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) festgestellt. Vorhabenträger ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW).
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses. Gemäß § 27 UVPG ist die Entscheidung öffentlich bekannt zu machen.
II.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Planunterlagen können sowohl auf der Internetseite der Stadt Sangerhausen (www.sangerhausen.de/bekanntmachungen/oeffentliche-auslegung) als auch auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (www.lvwa.sachsen-anhalt.de/service/planfeststellungsverfahren)
in der Zeit vom 02.06.2025 bis einschließlich 16.06.2025 eingesehen werden.
Zusätzlich liegt eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 02.06.2025 bis einschließlich 16.06.2025 in der Stadt Sangerhausen, Technisches Rathaus, Zimmer 212, Markt 7a, 06526 Sangerhausen während der folgenden Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
| Dienstag | 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr |
| Freitag | 9.00 – 12.00 Uhr. |
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger individuell zugestellt sowie denjenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
Mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
III.
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens in der Stadt Sangerhausen, Ortslage Gonna, mit einem erforderlichen Rückhaltevolumen von 80.000 m³ und einem 7,50 m hohem Absperrbauwerk über der Gründungssohle (= mittleres Becken).
Die geplante Sperrstelle liegt ca. bei Fluss-km 12,0 des Gewässers Gonna, oberhalb der Ortslage Gonna. Der Rückhalteraum hat eine maximale Länge von ca. 300 m nach Oberwasser und endet unterhalb der Ortslage Obersdorf.
Die Baumaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Errichtung eines Dammbauwerkes sowie eines Durchlassbauwerkes mit Grundablass, Hochwasserentlastungsanlage und Tosbecken,
Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit, die Umverlegung von Versorgungsleitungen und die Neuanlage eines Verbindungsweges.
Für die Umsetzung sind zwei Bauabschnitte geplant.
Bestandteil der Planungen sind landschaftspflegerische Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan für das o.g. Vorhaben fest. Er enthält zahlreiche Schutzmaßnahmen, Auflagen und Nebenbestimmungen. Diese dienen u.a. dem Schutz von Natur und Landschaft, dem Gewässerschutz sowie dem Schutz weiterer öffentlicher und privater Belange.
Dem Vorhabenträger wurden neben der wasserrechtlichen Planfeststellung verschiedene Genehmigungen, Zulassungen und Befreiungen auf den Gebieten des Naturschutzes, des Denkmalschutzes sowie der Fischerei erteilt.
Im Verfahren wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Im Planfeststellungsbeschluss wurde über Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg erhoben werden.
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Im Auftrag