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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 5/2025
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung


Amt für Landwirtschaft,

Halle, d. 12.05.2025

Flurneuordnung und Forsten Süd

Sitz: Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels

Postanschrift: PF 1655, 06655 Weißenfels

Flurbereinigungsverfahren

Riestedt

Verfahrens-Nr.

611- 46 MSH 231

Landkreis

Mansfeld-Südharz

Öffentliche Bekanntmachung

Auf das durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd mit Beschluss vom 24.07.2014, Az.:611-46 MSH 231, angeordnete Flurbereinigungsverfahren „Riestedt“ ergeht folgende

5. Änderungsanordnung

A. Verfügender Teil

I. Entscheidung

1. Zum Flurbereinigungsverfahren „Riestedt“ werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 JahressteuerG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die folgenden Flurstücke zum Verfahren hinzugezogen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Riestedt

4

65

Die Fläche des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Änderungsanordnung gehörigen Gebietskarte farbig umrandet. Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 643,80 ha. Als Anlage 1 dieser Änderungsanordnung ist die Gebietskarte, in denen die geänderte Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist, beigefügt. Die Auslegung der Anlage ist unter Punkt V. geregelt.

II. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34 Abs.1 FlurbG folgende Einschränkungen:

1.

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.

Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).

Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).

Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Rechte, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag dieser Bekanntmachung - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels anzumelden.

Es kommen in Betracht:

a)

Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Verfahrensgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

b)

Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung solcher Grundstücke beschränken, z.B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte (§ 10 Nr. 2 d FlurbG);

c)

Die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach §45 Abs. 1 Satz 2 des FlurbG, d.h., Anlagen die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder –beseitigung dienen,

d)

Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen

e)

Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw., die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften;

f)

Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten,

g)

Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

Der Inhaber eines gem. § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines von der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung I. angeordnet.

B. Begründung

zu I: Zur Verbesserung der Landschaftsstruktur, des Erosionsschutzes und zur Regulierung des wild abfließenden Wassers ist ein Gesamtkonzept zur Regulierung des gefahrlosen Oberflächenwasserabflusses und der Verminderung des Bodenabtrages in der Fläche mit dem „Standortkundlichen Gutachten Riestedt“ erarbeitet wurden, welches in den Wege- und Gewässerplan für die zukünftige Neugestaltung des Verfahrensgebietes Riestedt eingearbeitet wurde. Mit dem Wege- und Gewässerplan erfolgte eine Präzisierung und Erweiterung des Maßnahmekonzeptes, um eine noch bessere Erosions- und Überflutungsschutzwirkung zu erzielen. Die Einbeziehung des o.g. Flurstückes in das Verfahrensgebiet ist erforderlich, um den Zweck des Flurbereinigungsverfahrens möglichst vollkommen zu erreichen.

Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG, weil das Verfahrensgebiet durch die Hinzuziehung der o.g. Flurstücke um weniger als 1% verändert wurde. Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungs-/Bodenordnungs-gebietes pflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Bei der Hinzuziehung der Flurstücke wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Zuziehung der o.g. Flurstücke ist geeignet, erforderlich und angemessen.

zu IV: Die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durchzuführenden Wege- und Gewässerbaumaßnahmen und landschaftsgestaltenden Maßnahmen sind auf Grund ihres Umfangs nur unter Einsatz von Fördermitteln realisierbar. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der in diesem Fall in Anspruch zu nehmenden Förderprogramme (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt) muss die Realisierung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich erfolgen. Darüber hinaus bedarf es in Anbetracht der schnellstmöglich zu erreichenden Erosions- und Überflutungsschutzes und den damit zu vermeidenden wirtschaftlichen Nachteilen für die Teilnehmer einer sofortigen Umsetzung, weitere Verzögerungen sind zu vermeiden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels oder bei der Außenstelle des Amtes im Mühlweg 19, 06114 Halle erhoben werden.

Im Auftrag
gez.
Hindorf

V. Hinweise

Die vorstehende Änderungsanordnung einschließlich Anlagen liegt in Originalgröße in der Stadt Sangerhausen, Markt 7a, 06526 Sangerhausen, 2 Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Zusätzlich kann diese Änderungsanordnung einschließlich Anlagen im Internet unter:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-mansfeld-suedharz/

(Flurbereinigungsverfahren Riestedt) zur Information eingesehen werden.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.