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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 6/2024
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zum Vorentwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Industriepark Mitteldeutschland“ der Stadt Sangerhausen

Der Stadtrat der Stadt Sangerhausen hat in seiner Sitzung am 07.04.2022 die Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Industriepark Mitteldeutschland“ der Stadt Sangerhausen beschlossen. Gemäß § 3 (1) BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Gleichzeitig werden gemäß § 4 (1) BauGB die Behörden, die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden, die durch die Planung berührt werden, beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Der Vorentwurf mit Begründung steht

vom 08.07.2024 bis 16.08.2024

auf der Internetseite der Stadt Sangerhausen unter www.sangerhausen.de/ Bekanntmachungen/Öffentliche Auslegungen zur Verfügung.

Die Planungsunterlagen als Vorentwurf, bestehend aus Planzeichnung und Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Industriepark Mitteldeutschland“ der Stadt Sangerhausen stehen im Auslegungszeitraum während der Sprechzeiten

Montag von

09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag von

09:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch von

09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag von

09:00 – 12:00 und 14:00 - 15:00 Uhr

Freitag von

09:00 – 12:00 Uhr

auch bei der Stadtverwaltung Sangerhausen, Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen, Fachdienst Stadtplanung in 06526 Sangerhausen, Markt 7 a, Raum 212 zur Einsichtnahme zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen können die Unterlagen per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder in Form einer elektronischen Erklärung über die E-Mailadresse stadtplanung@stadt.sangerhausen.de innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden.

Anträge nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung sind unzulässig, soweit mit ihnen Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der Übersichtskarte ersichtlich.

Sven Strauß

Oberbürgermeister

Anlage: Übersichtskarte