Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2, Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVB1. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 405), hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen in seiner Sitzung am 29.06.2023 mit Beschluss-Nr. 2-36/23 folgende Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Nutzung des Goldenen Saales beschlossen.
Der so genannte Goldene Saal, welcher sich im Hinterhaus des Neuen Schlosses befand und befindet, ein Baudenkmal, mit schweren Schäden und ohne direkte Zugangsmöglichkeiten mitten in einem Stadtquartier, wird ab September 2023 als Ratssaal und multifunktionale Begegnungsstätte den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Sangerhausen zur Verfügung stehen. Dieser Saal soll über viele Generationen den Bürgerinnen und Bürgern offen stehen, das kulturelle und soziale Gemeinschaftsleben fördern und den Ratsmitgliedern gute Arbeitsbedingungen für ihre Mandatsarbeit ermöglichen.
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Nutzungen, ausgenommen Rats- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen der Stadtverwaltung Sangerhausen.
Der Goldene Saal kann nach Absprache genutzt werden von:
| a) | Einwohner der Stadt Sangerhausen, |
| b) | juristische Personen des öffentlichen Rechts, Schulen, Kindereinrichtungen und sonstige Organisationen, an deren Arbeit ein öffentliches oder soziales Interesse besteht, sowie örtliche Parteien und Wählergruppen, welche entsprechend der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die dort benannten politischen Ziele verfolgen, |
| c) | Vereinen, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften, |
| d) | sonstigen privaten Personen. |
(1) Die Überlassung der Räumlichkeiten für Nutzungen nach § 2 erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung in Form eines Einzelvertrages.
(2) In den Einzelverträgen sind zwingend der Gegenstand der Veranstaltung, die Erträge, zu nutzende Sonderleistungen sowie die ungefähre Besucherzahl anzugeben.
(3) Der Abschluss der Einzelverträge obliegt dem Referat Organisation und Wahlen.
(4) Der Oberbürgermeister kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Vergabe besondere Vertragsbedingungen festlegen, welche von dieser Satzung nicht erfasst sind und dieser nicht entgegenstehen.
(5) Die Nutzungserlaubnis umfasst nicht die für die Durchführung der Veranstaltung etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Ansprüche Dritter.
(1) Die Überlassung der Räumlichkeiten des Goldenen Saales erfolgt grundsätzlich gegen die Zahlung von Benutzungsgebühren soweit es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen der Ratsarbeit oder der Stadt Sangerhausen handelt oder in den nachfolgenden Vorschriften andere Regelungen getroffen werden.
(2) Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus der Grundgebühr (§ 5), den Nebenkosten (§ 6) sowie den Gebühren für tatsächlich in Anspruch genommene Sonderleistungen (§ 7).
(3) Erfolgt die Überlassung zu Veranstaltungen mit direkten Gewinnerzielungsabsichten, erhöht sich die Benutzungsgebühr um 20 Prozent.
(1) Für die Berechnung der Grundgebühr wird eine Benutzungsstunde je angefangene Zeitstunde, einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit, zugrunde gelegt.
(2) Zu entrichten sind für den Goldenen Saal:
| A) | für private und kommerzielle Veranstaltungen: | |
| je angefangene Stunde | 50 Euro |
| je Tag höchstens | 500 Euro |
| B) | für Ausstellungen/Präsentationen: | |
| je angefangene Stunde | 30 Euro, |
| je Tag höchstens | 300 Euro. |
| C) | für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen/Seminare, Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften sowie alle nicht unter A und B fallende Veranstaltungen | |
| je angefangene Stunde | 10 Euro, |
| je Tag höchstens | 100 Euro. |
Den Vereinen, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften kann auf einen vorab zu stellenden schriftlichen Antrag eine Entgeltermäßigung der Grundgebühr von insgesamt 50 % gewährt werden. Diese Vereine Verbände und Arbeitsgemeinschaften müssen ihren Sitz in der Stadt Sangerhausen haben, nur ideelle, kulturelle oder soziale Bestrebungen verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben.
(1) Mit der Grundgebühr sind sämtliche Verbrauchskosten für Heizung, Wasser und Elektroenergie abgegolten.
(2) Die Reinigungskosten betragen je Nutzung 30 Euro.
(3) Die Abfallbeseitigung hat der Nutzer eigenständig und auf eigene Kosten vorzunehmen.
(4) Je Veranstaltung wird für den notwendigen Schließdienst (soweit außerhalb der regulären
Öffnungszeiten der Verwaltung) eine Pauschale in Höhe von 50 Euro erhoben. An Samstagen
sowie Sonn- und Feiertagen beträgt die Pauschale 100 Euro.
(5) Für die Vor- und Nachbereitung sind pauschal 100 Euro zu entrichten. Vereine sind von der Gebühr für die Vor- und Nachbereitung befreit.
Als Sonderleistungen werden berechnet:
| a. | Bereitstellung der fest installierten Beschallungsanlage | 50 Euro |
| b. | Bereitstellung Rednerpult | 20 Euro |
| c. | Bereitstellung Konferenztechnik | 80 Euro |
| d. | Bereitstellung Beamer | je Stunde 20 Euro |
| e. | notwendiger Techniker zur Bedienung der Technik | je Stunde 50 Euro |
| f. | Benutzung Küchenausstattung | 30 Euro |
Tische und Stühle werden nach gewünschtem Bestuhlungsplan aufgestellt. Eine Nutzung der Tische und Stühle außerhalb des Objektes ist nicht gestattet.
Zusätzlich anfallende Sonderleistungen sind separat schriftlich zu vereinbaren.
(1) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung fällig, soweit nicht in der Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
(2) In begründeten Fällen kann die Überlassung von der vorherigen Zahlung und/oder von der Entrichtung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Der Nutzer ist berechtigt, die Garderobe, Flure und Toiletten ebenfalls mit zu nutzen.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, nähere Regelungen in der Hausordnung zu treffen. Der Nutzer hat sich des Weiteren an die Festlegungen in der Hausordnung zu halten.
(1) Die Stadtverwaltung Sangerhausen ist berechtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und elektronisch zu speichern.
(2) Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
(1) In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Stadt Sangerhausen auf schriftlichen Antrag abweichend über die Höhe der Benutzungsgebühr.
(2) Für gemeinnützige Vereine der Stadt Sangerhausen beträgt die Gesamtgebühr unter Berücksichtigung der §§ 4 – 6 der Satzung maximal 200 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein die Gemeinnützigkeit schriftlich nachweist.
(3) Im Falles des Ausfalls einer angemeldeten Veranstaltung ist bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin keine Gebühr zu entrichten. Danach beträgt die anfallende Grundgebühr bis 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin 30 v.H. Danach ist die Gebühr in voller Höhe zu entrichten.
(4) Die vorgenannten Gebühren beinhalten keine Mehrwertsteuer. Soweit der Charakter der Veranstaltung die Berechnung einer Mehrwertsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften fordert, erhöhen sich die Gebühren um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
(5) Die Stadt Sangerhausen behält sich die Forderung einer Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent der Gesamtgebühren vor.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räumlichkeiten gegen Zahlung einer Benutzungsgebühr besteht nicht.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sangerhausen, den 29.06.2023