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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 7/2026
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden zum Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen

Der Stadtrat der Stadt Sangerhausen hat in seiner Sitzung am 02. Juli 2026 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen für die Dauer eines Monats sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden beschlossen.

Die 7. Änderung umfasst zwei Teilbereiche:

1. TB: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Industriepark Mitteldeutschland“, welcher sich im Aufhebungsverfahren befindet und die Fläche dort wieder als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden soll.

2. TB: Geltungsbereich des sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 48 „Industriegroßfläche Sangerhausen“, mit welchem beabsichtigt wird, Baurecht für ein ca.150 ha großes Industriegebiet zu schaffen.

Der Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen ist im Internet unter:

www.sangerhausen.de

Verwaltung & Politik

Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegungen

vom 04. August 2026 bis 04. September 2026 einsehbar.

Parallel dazu liegt der Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, welcher die bisher bekannten umweltbezogenen Informationen enthält,

vom 04. August 2026 bis 04. September 2026

bei der Stadtverwaltung Sangerhausen, Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen, Fachdienst Stadtplanung, Zimmer 212 in 06526 Sangerhausen, Markt 7a während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag von

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15.00 Uhr

Dienstag von

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch von

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag von

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15.00 Uhr

Freitag von

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Stellungnahmen können schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift oder in Form elektronischer Erklärung über die E-Mail-Adresse innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, ausgeschlossen.

Anträge nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung sind unzulässig, soweit mit ihnen Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 

T. Schweiger 
Oberbürgermeister