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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 8/2023
Aus dem Rathaus
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Amt für Landwirtschaft,Flurneuordnung und Forsten Süd

Sitz: Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels

Postanschrift: PF 1655, 06655 Weißenfels

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Flurbereinigung Riestedt

Verfahrens- Nr.: 611 46 MSH 231

Vorläufige Anordnung

vom 16.08.2023

I. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)

Zur Bereitstellung von Flächen für die Realisierung der Maßnahmen des Wege- und Gewässerplanes (Plan nach § 41 FlurbG) der Teilnehmergemeinschaft Riestedt, insbesondere notwendige landschaftsgestaltende Anlagen wird nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 JahressteuerG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) folgendes angeordnet:

1.

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt Besitz und Nutzung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen, die in den Maßnahmebeschreibungen, Verzeichnissen und den zugehörigen Karten des genehmigten Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG (Plangenehmigung vom 05.10.2020) bezeichnet sind, zusammengefasst in den Karten zur vorläufigen Anordnung.

Im Einzelnen sind folgende Flurstücke und Flurstücksteile betroffen:

Gemarkung

Flur

Flurstück

betroffene Fläche

lt. Anordnung (in m²)

Nr. d. Maßnahme

dauerhafter

Entzug (in m2)

vorübergehender

Entzug (in m2)

Riestedt

5

82

1457

L06

Riestedt

5

81/1

4996

L06

Riestedt

5

629/88

243

L06

Riestedt

5

467/97

145

L06

Riestedt

5

92/1

3350

L06

Riestedt

5

461/91

2549

L06

Riestedt

5

117

284

L06

Riestedt

5

152/1

443

L06

Riestedt

5

119/1

159

L06

Riestedt

5

119/2

657

L06

Riestedt

5

623/153

277

L06

Riestedt

5

680/122

350

L06

Riestedt

5

624/153

322

L06

Riestedt

5

681/122

301

L06

Riestedt

5

689/154

389

L06

Riestedt

5

123/1

297

L06

Riestedt

5

690/154

409

L06

Riestedt

5

126/1

246

L06

Riestedt

5

150

2258

L06

Riestedt

5

155

959

L06

Riestedt

5

696/127

83

L06

Riestedt

5

156

1150

L06

Riestedt

5

707/130

94

L06

Riestedt

5

708/130

21

L06

Riestedt

5

157

1380

L06

Riestedt

5

166

241

L06

Riestedt

5

168/1

4115

L06

Riestedt

5

170/1

2307

L06

Riestedt

5

170/2

1740

L06

Riestedt

5

172/1

1319

L06

Riestedt

5

144/1

1069

L06

Riestedt

5

146

50

L06

2.

Gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG wird die Teilnehmergemeinschaft Riestedt – vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Torsten Wagner, ab 15.09.2023 in die unter Punkt 1 aufgeführten Flächen für den oben genannten Zweck in den Besitz eingewiesen.

3.

Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung zu I. angeordnet.

III. Begründung

zu I: Zweck des Verfahrens ist es, mit Hilfe bodenordnerischer Maßnahmen eine nachhaltige Entflechtung miteinander konkurrierender Anforderungen des Bodenschutzes in erosionsgefährdeten landwirtschaftlich genutzten Gebieten, der Durchführung von gezielten Wasserableitungs- sowie Überflutungsschutzmaßnahmen bei Sturzfluten im Zusammenhang mit dem sich vollziehenden Klimawandel auf der einen und der Landwirtschaft auf der anderen Seite zu bewirken und damit den Belangen gleichermaßen zu dienen.

Grundlage für die Durchführung der Maßnahmen ist das Maßnahmenkonzept des „Integrierten Entwicklungskonzeptes Riestedt/Pölsfeld – Erosions- und Überflutungsvorsorge und -Schutz“ - in Ergänzung zum ILEK für die Region Mansfeld-Südharz i.V.m. dem Standortlichen Gutachten und dem daraus entwickelten Wege- und Gewässerplan.

Der Wege- und Gewässerplan sieht unter anderem vor, in den landwirtschaftlich genutzten Flächen, Grünstreifen, Querriegel und dauerhaftes Grünland durch Umnutzung von Ackerland zu Grünland als Sedimentationsfallen anzulegen, Retentionsräume zu schaffen und neue Grabensysteme anzulegen, um die Erosionsgefahr von den landwirtschaftlichen Flächen und die Überflutungsgefahr für die Ortslage möglichst zu verringern bzw. zu verhindern.

Zur Sicherung des Bauablaufes werden die für die Herstellung der Anlagen benötigten Flächen dauerhaft entzogen. Zur Erlangung der Baufreiheit werden zusätzlich während der Bauzeit vorübergehend Flächen der Nutzung entzogen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die landwirtschaftliche Nutzung der vorübergehend entzogenen Flächen wieder gegeben. Gemäß § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann die Flurbereinigungsbehörde den Besitz an Grundstücken regeln, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist. Es ist aus dringenden Gründen erforderlich, eine Regelung über die Nutzungs- und Besitzverhältnisse zu treffen, da die angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan aufgeschoben werden können. Dieser wird erst in einigen Jahren erstellt. Mit der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen muss aber unverzüglich begonnen werden.

zu II: Durch die angeführten landschaftsgestaltenden Maßnahmen soll baldmöglichst ein neuer verbesserter Erosions- und Überflutungsschutz realisiert werden. Dadurch können gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch den vorliegend unzureichenden Erosions- und Überflutungsschutz bestehen, abgewehrt und künftige Schäden vermieden werden. Dies kann nur mit einer umgehenden Realisierung der Maßnahmen erreicht werden. Zusammenfassend liegt die sofortige Vollziehung daher im überwiegenden öffentlichen Interesse sowie im Interesse der Teilnehmer (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

IV. Geldabfindungen und Nutzungsentschädigung

1. Nutzungsentschädigungen:

a)

Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentgang (s. I) für einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum 30.09.2023 beim ALFF Süd anzuzeigen und zu begründen. Gegebenenfalls wird dann in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt.

b)

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd kennzeichnet, soweit erforderlich, die in Anspruch zu nehmenden Flächen in der Örtlichkeit durch Pflöcke.

Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben somit weiter den vereinbarten Pachtpreis an die Verpächter zu entrichten.

Sollte in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt werden, sind die Geldbeträge von der Teilnehmergemeinschaft aufzubringen und werden von der Teilnehmergemeinschaft ausgezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge nach (§19 FlurbG) verrechnen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG für die Nachteile, die in Folge dieser vorläufigen Anordnung entstanden sind, ergeht als gesonderter Bescheid.

V. Hinweis

Die vorstehende vorläufige Anordnung liegt in Originalgröße in der Stadt Sangerhausen, Markt 7a, 06526 Sangerhausen, 2 Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Zusätzlich kann diese vorläufige Anordnung einschließlich Anlagen im Internet unter:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-mansfeld-suedharz/fbv-riestedt

zur Information eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels oder bei der Außenstelle des Amtes im Mühlweg 19, 06114 Halle erhoben werden.

Im Auftrag

(DS)
Hindorf

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.