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Sangerhäuser Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Sangerhausen
Ausgabe 8/2024
Aus dem Rathaus
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Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

1.

Am Sonntag, dem 01. September 2024, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt,Göpenstraße,Bahnhofstraße und Dr.-Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528) in der z. Z. gültigen Fassung in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr anlässlich des „Kobermännchenfestes“ geöffnet sein.

2.

Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z. Z. gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der z. Z. gültigen Fassung sind zu beachten.

3.

Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Sangerhausen in Kraft.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen.

Der besondere Anlass, der für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erforderlich ist, ist mit dem „Kobermännchenfest“ gegeben. Dieses Altstadtfest ist eine gewachsene Veranstaltung, die bereits seit 26 Jahren in der historischen Innenstadt von Sangerhausen durchgeführt wird. Am Samstag findet der Eröffnungsmarsch durch die Innenstadt mit dem Oberbürgermeister, der Rosenprinzessin, dem Namensgeber der Veranstaltung, das „Kobermännchen“, Vertretern des Vorstandes des Gewerbeverein Sangerhausen e.V. und des Bergbau Röhrigschachtes Wettelrode sowie Unterstützern der Veranstaltung statt.

An 3 Tagen wird den Besuchern auf mehreren Bühnen ein abwechslungsreiches Programm bis in die Abendstunden geboten. Neben Straßenaktionen von Händlern und Künstlern beleben viele gastronomische Dienstleister die Straßen und Plätze. Traditionell finden zum „Kobermännchenfest“ viele Veranstaltungen für die ganze Familie statt. Die Gäste können sich von Modenschauen, Auto- und Fahrradausstellungen, Mitmachaktionen, Informationsständen in der Straße der Vereine und dem Kinderfest auf dem Marktplatz unterhalten lassen. In der Dr. Wilhelm-Külz-Straße lädt ein Rummel mit vielen Fahrgeschäften ein. In diesem Jahr auch wieder ein Riesenrad.

Das „Kobermännchenfest“ besitzt seit Jahren ein hinreichendes Eigengewicht, um auch ohne die Sonntagsöffnung für Besucher interessant zu sein. Es werden ca. 12.000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung erwartet. Allein für den Sonntag rechnet der Veranstalter, mit über 4.000 Besuchern. Die Zahl der Veranstaltungsbesucher übersteigt die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen, bei weitem. An Tagen ohne Anlassveranstaltung ist mit ca. 400 bis 600 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen. Das „Kobermännchenfest“ ist zweifellos der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt der Gäste in der Innenstadt. Es ist ein fester Bestandteil des kulturellen und städtischen Lebens in Sangerhausen.

Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Die Besucherzahlen liegen weit über den durchschnittlichen Zahlen der einkaufswilligen Besucher an einem normalen Werktag. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den großen Besucherstrom in die Innenstadt, sondern das Altstadtfest. Das machen auch die Veranstaltungszeiten am Sonntag,von 11.00 bis 20.00 Uhr, deutlich. Diese gehen weit über die geplanten Ladenöffnungszeiten hinaus.

In Abstimmung mit dem Gewerbe - Verein Sangerhausen e. V. wird daher der 01. September 2024, anlässlich des „Kobermännchenfestes“, als verkaufsoffener Sonntag von 12.00 bis 17.00 Uhr freigegeben. Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereiches auf die unter Nr. 1 genannten Straßen gegeben. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da aufgrund des Altstadtfestes mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist.

Den Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch, nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanter Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen erforderlich. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann bei der Stadtverwaltung Sangerhausen schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Markt 7A Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.

Sangerhausen, 29.07.2024

Sven Strauß
Oberbürgermeister