Der Stadtrat der Stadt Sangerhausen hat in seiner Sitzung am 02.Juli 2026 die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfes der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen für die Dauer eines Monats sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden beschlossen.
Die 7. Änderung umfasst zwei Teilbereiche:
1. TB: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Industriepark Mitteldeutschland“, welcher sich im Aufhebungsverfahren befindet und die Fläche dort wieder als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden soll.
2. TB: Geltungsbereich des sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 48 „Industriegroßfläche Sangerhausen“, mit welchem beabsichtigt wird, Baurecht für ein ca.150 ha großes Industriegebiet zu schaffen.
Der 2. Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen ist im Internet unter:
Verwaltung & Politik
Bekanntmachungen
Öffentliche Auslegungen
vom 01. September 2026 bis zum 01. Oktober 2026 einsehbar.
Parallel dazu liegt der 2. Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sangerhausen, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, welcher die bisher bekannten umweltbezogenen Informationen enthält,
vom 01. September 2026 bis zum 01. Oktober 2026
bei der Stadtverwaltung Sangerhausen, Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen, Fachdienst Stadtplanung, Zimmer 212 in 06526 Sangerhausen, Markt 7a während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
| Montag von | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Dienstag von | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch von | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag von | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Freitag von | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Folgende Arten verfügbarer Umweltinformationen sind für den 2. Entwurf des Flächennutzungsplans verfügbar:
[1] Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Sangerhausen, Stand: 08.06.2026,
[2] Umweltbericht (als Kapitel der Begründung) zur 7. FNP-Änderung, Stand: 08.06.2026 mit Aussagen zu folgenden Schutzgütern:
| o | Mensch - Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität durch Geräuschimmissionen, Abgas- und Lichtimmissionen, |
| o | Boden und Fläche – Verlust und Beeinflussung sämtlicher Bodenfunktionen durch Überbauung bzw. Versiegelung, Beseitigung von natürlich gewachsenen Böden, |
| o | Wasser - Veränderung der Grundwasserneubildungsrate durch Schaffung versiegelter Flächen, Veränderung von Oberflächengewässern durch Ableitung von Niederschlagswasser in die Vorflut, |
| o | Klima und Luft - Beeinflussung des Lokal- und Mikroklimas, |
| o | Tiere und Pflanzen - Verlust von Biotoptypen des Offenlandes, direkter Zugriff auf geschützte Tierarten, für die die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten |
| o | Landschaft - Veränderung des Landschaftsbildes, |
| o | Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Betroffenheit archäologischer Bodendenkmale, Inanspruchnahme und Zerschneidung landwirtschaftlicher Nutzflächen, Inanspruchnahme von zwei Wirtschaftswegen mit Verbindungsfunktion zwischen L 221 und L 151 |
[3] Eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen (SN) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB:
| o | Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF) mit Schreiben vom 20.09.2024 (Schutzgut Boden), |
| o | Die Autobahn GmbH des Bundes mit Schreiben vom 13.08.2024 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Boden), |
| o | Landkreis Mansfeld-Südharz (LK MSH) mit Schreiben vom 26.08.2024 (alle Schutzgüter nach UVPG betreffend), |
| o | Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) mit Schreiben vom 08.08.2024 (Schutz-gut Boden), |
| o | Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) mit Schreiben vom 30.08.2024 (Schutzgut Wasser), |
| o | Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) mit Schreiben vom 08.08.2024 (Schutzgut Boden), |
| o | Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (MID) mit Schreiben vom 13.09.2024 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser), |
| o | Regionale Planungsgemeinschaft Harz (RPG) mit Schreiben vom 15.08.2024 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Wasser). |
| [4] Eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen (SN) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 aus der formellen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB: | |
| o | Die Autobahn GmbH des Bundes mit Schreiben vom 01.09.2025 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Boden), |
| o | Landkreis Mansfeld-Südharz mit Schreiben vom 03.09.2025 (alle Schutzgüter nach UVPG betreffend), |
| o | Landesamt für Geologie und Bergwesen mit Schreiben vom 19.08.2025 (Schutzgut Boden), |
| o | Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 01.08.2025 (Schutzgut Wasser), |
| o | Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 01.09.2025 (Schutzgut Boden), |
| o | Regionale Planungsgemeinschaft Harz mit Schreiben vom 13.08.2025 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Wasser), |
| o | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVWA) mit den Schreiben vom 08.08.2025, 11.08.2025 und 21.08.2025 (alle Schutzgüter nach UVPG betreffend), |
| o | Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. mit Schreiben vom 01.09.2025 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Wasser). |
| o | NABU Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. mit Schreiben vom 11.09.2025 (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser sowie Belange des Natur- und Artenschutzes). |
Stellungnahmen können schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift oder in Form elektronischer Erklärung über die Emailadresse (stadtplanung@stadt.sangerhausen.de) innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen, die im Verfahrender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs.2 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, ausgeschlossen.
Anträge nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung sind unzulässig, soweit mit ihnen Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.