Auf Grund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492) zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372), der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 14.09.2023 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Wipper-Weida“ für 2023 beschlossen:
(1) Die Stadt Sangerhausen ist auf Grund § 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Helme“ und „Wipper-Weida“. Die Unterhaltungsverbände unterhalten die in ihrem Verbandsgebiet gelegenen, in ihre Zuständigkeit fallenden Gewässer.
(2) Die Mitgliedsgemeinden der Unterhaltungsverbände haben auf Grundlage des § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG), § 55 WG LSA sowie aufgrund der jeweiligen Verbandssatzung Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung an das Land Sachsen-Anhalt abzuführen haben. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Umgelegt werden entsprechend dieser Satzung die Beiträge, zu dessen Zahlung die Stadt Sangerhausen als Pflichtmitglied des Unterhaltungsverbandes „Wipper-Weida“ von diesem herangezogen wird.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke des Gemeindegebietes (einschließlich ihrer Ortsteile), die ganz oder teilweise zum Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Wipper-Weida“ gehören und der Beitragspflicht unterliegen.
(1) Die Stadt Sangerhausen legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband „Wipper-Weida“ entstehen, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um (Umlage).
(2) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.
(1) Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Geltungsbereiches dieser Satzung.
(2) Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Geltungsbereiches dieser Satzung, die nicht der Grundsteuer A unterliegen.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
(1) Schuldner der Umlage ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet „Wipper-Weida“ gehörenden beitragspflichtigen Grundstückes ist.
Findet im Erhebungszeitraum ein Eigentümerwechsel statt, ist der jeweilige Eigentümer auch Umlageschuldner. Im Falle eines solchen Schuldnerwechsels wird die Umlage nach Monats-bruchteilen erhoben, wobei dem Veräußerer der angebrochene Monat voll zugerechnet wird. Die anteilige Schuldnerschaft gilt ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Umlageschuld.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstückes nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt.
Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers begründet keine eigene Umlagepflicht.
Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind dann nicht zu ermitteln, wenn sie unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Einwohnermeldeauskunft und/oder einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden können. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b), Satz 1 und 2 KAG LSA.
(4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes „Wipper-Weida“ an die Stadt Sangerhausen. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr 2023.
(2) Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch Bescheid.
(3) Von der Erhebung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als fünf Euro ist.
Grundlage für die Ermittlung des Umlagesatzes sind der jährliche Flächenbeitragssatz pro Hektar und der jährliche Erschwernisbeitrag des Unterhaltungsverbandes „Wipper-Weida“.
Für das Kalenderjahr 2023 beträgt der
Zur Umlageberechnung sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach § 4 Abs. 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach § 4 Abs. 2, die nicht der Grund-steuer A unterliegen (= zusätzliche Flächenumlage), im Verhältnis der Flächen zu ermitteln und zu verteilen. Berechnungsgrundlage ist die Grundstücksfläche.
(1)
| a) | Die Flächenumlage für alle Grundstücke nach § 4 Abs. 1 beträgt 10,617100 €/ha. |
| b) | Für die nach § 3 Abs. 1 zu erhebenden Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen, werden 0,543715 €/ha erhoben. |
| c) | Diese Verwaltungskosten werden dem Flächenumlagesatz, der auf alle Grundstücke nach § 4 Abs. 1 zu verteilen ist, zugerechnet, sodass sich ein Umlagesatz für die Flächenumlage von insgesamt 11,160815 €/ha ergibt. |
(2) Die zusätzliche Flächenumlage für die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, wurde für den Unterhaltungsverband „Wipper-Weida“ in Höhe von 8,835003 €/ha ermittelt, indem der Erschwernisbeitrag von insgesamt 2.912,42 € durch die Gesamtgrundstücksfläche Grundsteuer B „Wipper-Weida“ von ha 329,6456 ha geteilt wurde.
(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides fällig.
(2) Im Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.
(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlage-pflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Anforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.
(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie z. B. Eigentümerwechsel, Flächenänderungen usw.) der Stadt Sangerhausen binnen eines Monats nach Kenntniserlangen schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Stadt Sangerhausen ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 10 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Stadt anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Zur Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften des § 13a Abs. 1 KAG LSA.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) und Kapitel 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Stadt Sangerhausen zulässig.
(2) Die Stadt Sangerhausen darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern übermitteln lassen.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Sangerhausen, 14.09.2023