| Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt: | |
| 1. | Am Sonntag, dem 12. Oktober 2025, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt, Göpenstraße, Bahnhofstraße und Dr. Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528) in der derzeit gültigen Fassung, in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr anlässlich des „Oktoberfestes“ geöffnet sein. |
| 2. | Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der derzeit gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der derzeit gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S.1228) in der derzeit gültigen Fassung sind zu beachten. |
| 3. | Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. |
| 4. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Sangerhausen in Kraft. |
Begründung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes liegt ein besonderer Anlass vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Märkten, Messen, Volksfesten, großen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen, erfolgt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 LöffZeitG LSA darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen.
Der besondere Anlass, der für die Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen erforderlich ist, ist mit dem 3-tägigen „Oktoberfest“ vom 10.10. bis 12.10.2025 gegeben.Die Veranstaltung lockt seit mehreren Jahren viele Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung in die Innenstadt. Das Fest bietet den Besuchern ein abwechslungsreiches Programm. Am gesamten Wochenende finden Veranstaltungen statt, die Oktoberfeststimmung verbreiten. Samstag und Sonntag erwartet die Besucher ein buntes Treiben in der Innenstadt. Neben Händlern von nah und fern, kulinarischen Ständen und Angeboten von ortsansässigen Vereinen, wird Kinderspaß mit Karussell, Bastel- und Schminkstand geboten. Begleitet von stimmungsvoller musikalischer Unterhaltung durch Straßenmusiker werden die Besucher zum Verweilen eingeladen. Zusätzlich findet am Sonntag auf dem Marktplatz seit vielen Jahren der „Regionalmarkt“ statt. Dieser wurde in das Festwochenende eingebunden.
Das „Oktoberfest“ besitzt ein hinreichendes Eigengewicht, um auch ohne die Sonntagsöffnung für die Besucher interessant zu sein. Es werden ca. 2.000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung erwartet. Die Zahl der Veranstaltungsbesucher übersteigt die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen, bei weitem. An Tagen ohne Anlassveranstaltung ist mit ca. 250 - 300 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen. Die Veranstaltung „Oktoberfest“ ist zweifellos der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt der Gäste in der Innenstadt. Sie ist ein fester Bestandteil des kulturellen und städtischen Lebens in Sangerhausen.
Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Die Besucherzahlen liegen weit über den durchschnittlichen Zahlen der einkaufswilligen Besucher an einem normalen Werktag. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den großen Besucherstrom in die Innenstadt, sondern die Veranstaltung in der Innenstadt.
In Abstimmung mit dem Gewerbe - Verein Sangerhausen e. V. wird der 12. Oktober 2025, anlässlich des „Oktoberfestes“ als verkaufsoffener Sonntag von 12.00 bis 17.00 Uhr freigegeben. Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereichs unter Ziffer 1 gegeben. Bei der Festlegung der Ladenöffnungszeiten wurden die Zeiten des Hauptgottesdienstes berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da aufgrund der Veranstaltung mit einem hohen Besucherandrang zu rechnen ist.
Den Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch, nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanter Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen erforderlich. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann bei der Stadtverwaltung Sangerhausen, Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Markt 7A schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.
Sangerhausen, den 12.09.2025