Goethestadt Bad Lauchstädt
Der Bürgermeister
Die Umsetzung der Steuerreform zum 01.01.2025 geht in die finale Runde.
Das Finanzamt Merseburg stellt der Goethestadt Bad Lauchstädt bereits seit Jahresbeginn fortlaufend die ab 2025 gültigen Messbescheide elektronisch zur Verfügung. Die zuständige Mitarbeiterin des Amtes für Finanzen arbeitet diese Daten fortlaufend ab. Mit dem Wirksamwerden der Steuerreform zum 1. Januar 2025 verlieren die bisherigen Festsetzungen des Finanzamtes über den Messbetrag und auch die von der Stadt erteilten Steuerbescheide zur Grundsteuer A und Grundsteuer B ihre Gültigkeit. Jeder Steuerpflichtige für die Grundsteuer A oder B wird also für 2025 einen neuen Steuerbescheid erhalten.
Voraussetzung ist zunächst die Festlegung der Hebesätze in der Goethestadt Bad Lauchstädt. Das geschieht bereits seit einigen Jahren mit einer gesonderten Hebesatzsatzung. Der Finanzausschuss des Stadtrates hat sich im Oktober mit dem Vorschlag der Verwaltung zu den Hebesätzen beschäftigt und einen Satzungsentwurf zur Diskussion und Beschlussfassung durch den Stadtrat erstellt.
Oberster Grundsatz der Entscheidung ist die Aufkommensneutralität der Grundsteuern!
Die Festlegung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (Wohngrundstücke) basiert grundsätzlich auf einem um 20% verringerten Messbetragsvolumen im Vergleich zu 2024. Das Steueraufkommen der Kommune soll und darf 2025 der Höhe des Vorjahres entsprechen. Zur Erzielung dieses Aufkommens ist es erforderlich, den Hebesatz um 20% zu erhöhen. Damit ergibt sich 2025 ein Hebesatz in Höhe von 480 v.H. für die Grundsteuer B im Vergleich zu 430 v.H. im Jahr 2024.
Die Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer A basiert auf einer vorsichtigen Schätzung, ebenfalls mit der Zielstellung der Aufkommensgleichheit der Steuer. Hier wird eine Erhöhung von 340 v.H. auf 480 v.H. vorgeschlagen. Vergleichsdaten liegen für die Grundsteuer A infolge der Änderung der Zurechnung der jeweiligen Nutzer auf die jeweiligen Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes nur in wenigen Ausnahmefällen vor.
Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz hat das Land Sachsen-Anhalt Ende Oktober den Kommunen nun die Möglichkeit eingeräumt, die Höhe des Hebebesatzes der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke getrennt festzusetzen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist die Tatsache, dass mit der Neubewertung bei der Grundsteuerwertfestsetzung auf den 01.01.2022 kein Unterschied zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken gemacht wurde.
Dies hat zur Folge, dass die ab 2025 geltenden Messbeträge für Nichtwohngrundstücke hier hauptsächlich Geschäftsgrundstücke überproportional im Vergleich zu Wohngrundstücken gesunken sind. Damit tragen Nichtwohngrundstücke prozentual einen deutlich geringeren Anteil am Steueraufkommen im Vergleich zum Jahr 2024. Dieser Tatsache will auch die Stadt Rechnung tragen. Der Vorschlag lautet, den Hebesatz für Nichtwohngrundstücke doppelt so hoch wie den für Wohngrundstücke festzusetzen, mithin auf 960 v.H.
Der Beschluss zur Hebesatzsatzung steht auf der Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates am 17.12.2024. Nach erfolgter Beschlussfassung und Bekanntmachung der Satzung werden die Steuerbescheide für 2025 erstellt. Der Versand wird voraussichtlich ab 7. Januar 2025 erfolgen.
Alle Bescheide zur Grundsteuer B werden mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen sein. Dies beinhaltet die abschließende Festlegung der Zugehörigkeit des besteuerten Grundstückes zum Kreis der Wohn- oder Nichtwohngrundstücke. Hier war auf Grund der Kurzfristigkeit der Landesregelung mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz eine Einarbeitung in das Haushalts- und Kassensystem der Stadt nicht vollumfänglich möglich. Wir bitten dafür um Verständnis.
Die Entwicklung des Steueraufkommens der Grundsteuern A und B wird erst im Laufe des Jahres 2025 sichtbar werden. Eine erneute Auseinandersetzung mit der Gestaltung der Hebesätze wird im nächsten Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen müssen.
Lichtbilder für Identitätsdokumente müssen ab diesem Zeitpunkt von Fotostudios ausschließlich in elektronischer Form über gesicherte elektronische Übermittlungswege zum Einwohnermeldeamt übermittelt werden.
Alternativ bietet das Einwohnermeldeamt der Goethestadt Bad Lauchstädt an, „Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen.“
Goethestadt-Kurier im Jahr 2025
An dieser Stelle möchten wir uns recht herzlich für die bereitgestellten Artikel für das Manuskript des Goethestadt-Kuriers in den vergangenen Monaten bedanken. Um unseren Lesern auch in Zukunft einen abwechslungsreichen und interessanten Goethestadt-Kurier präsentieren zu können, benötigen wir auch weiterhin die Unterstützung unserer Ortsbürgermeister, Einrichtungen, Vereine und Verbände. Bitte schreiben sie Artikel über Neuigkeiten, Aktivitäten oder Wissenswertes. Auch ein Foto ist gern gesehen. So können Sie ohne Kosten die Bürgerinnen und Bürger unserer Goethestadt Bad Lauchstädt informieren.
Dazu müssten Sie folgende Hinweise beachten:
| 1. | Die Texte und Fotos bitte per E-Mail als Word-Datei einreichen | |
| 2. | Die eingereichten Fotos müssen folgende Bildgrößen erhalten: | |
| - | Bei 72 dpi darf das Foto nicht kleiner als 1.275 Bildpunkte in der Breite sein. |
| - | Bei 300 dpi müssen es 300 Bildpunkte sein. |
| - | Bitte die Fotos so belassen und nicht formatieren! |
Fristen zur Einreichung von Zuarbeiten im Jahr 2025:
Einsendeschluss per E-Mail an Goethestadt: Erscheinungstag des
Goethestadt-Kuriers:
| 31. Januar 2025 | 14. Februar 2025 |
| 28. Februar 2025 | 14. März 2025 |
| 28. März 2025 | 11. April 2025 |
| 25. April 2025 | 9. Mai 2025 |
| 30. Mai 2025 | 13. Juni 2025 |
| 25. Juli 2025 | 8. August 2025 |
| 29. August 2025 | 12. September 2025 |
| 26. September 2025 | 10. Oktober 2025 |
| 31. Oktober 2025 | 14. November 2025 |
| 28. November 2025 | 12. Dezember 2025 |
Kontaktdaten zur Einreichung von Zuarbeiten:
Herr Breternitz - E-Mail:
breternitz2@stadt-bad-lauchstaedt.de
Tel.: 034636 74820 // Fax: 034636 74844.