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Goethestadt Kurier - Mitteilungsblattt der Goethestadt Bad Lausick
Ausgabe 2/2023
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen der Goethestadt Bad Lauchstädt

Goethestadt Bad Lauchstädt

Der Bürgermeister

I. Die Goethestadt Bad Lauchstädt sucht Schöffen und Schöffinnen

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Schöffinnen sowie Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Goethestadt Bad Lauchstädt insgesamt 6 Personen, die am Amtsgericht Merseburg und Landgericht Halle (Saale) als Vertreter und Vertreterinnen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Stadtrat der Goethestadt Bad Lauchstädt und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Saalekreis schlagen doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen, wie an Schöffen und Schöffinnen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Ersatzschöffen und -schöffinnen wählen wird. Gesucht werden Bewerber und Bewerberinnen, die in der Goethestadt Bad Lauchstädt wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen oder Schöffinnen gewählt werden.

Schöffen und Schöffinnen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe oder Schöffin mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement

rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffen und Schöffinnen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen oder einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

Schöffen und Schöffinnen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der oder die Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen und Schöffinnen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen oder Schöffinnen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen und Schöffinnen daher mit zu verantworten.

Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern und Berufsrichterinnen müssen Schöffen und Schöffinnen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den/die Angeklagte(n) wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten und Interessentinnen für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bewerben sich bis zum 31. März 2023 bei der Goethestadt Bad Lauchstädt, Markt 1, 06246 Goethestadt Bad Lauchstädt, (Tel.: 034635 317-13). Ein Formular kann von der Internetseite der Goethestadt Bad Lauchstädt unter www.goethestadt-bad-lauchstaedt.de oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Interessenten und Interessentinnen für das Amt eines Jugendschöffen oder Jugendschöffin richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Landkreises Saalekreis, Tel.: 03461 40-1505. Bewerbungsformulare sind im Internet u.a. unter www.schoeffenwahl.de abrufbar.

Goethestadt Bad Lauchstädt, den 1. Februar 2023

Runkel
Bürgermeister

II. Die Friedhofsverwaltung informiert

A) Entfernung von Wintergrabschmuck

Liebe Friedhofsbesucher und Nutzungsberechtigte,

in der Zeit vom 27. März bis 6. April 2023 wird der Wintergrabschmuck von den Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenwaben und Urnenfeldgräbern durch das Friedhofspersonal entfernt.

Grabschalen und anderer Grabschmuck, welcher wiederverwendet werden soll, ist durch die Friedhofsnutzer und Nutzungsberechtigten zu beräumen.

Für etwaige Fragen steht Ihnen die Friedhofsmitarbeiterin gern zur Verfügung.

B) Anstellen des Wassers

Ab der 13 Kalenderwoche (27.03. 02.04.2023) wird auf den Friedhöfen der Goethestadt Bad Lauchstädt das Wasser wieder angestellt.

Bei Frost bzw. entsprechenden Witterungsverhältnissen behalten wir uns vor, das Wasser auch noch länger abgestellt zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung

III. Das Ordnungsamt informiert

Leinenpflicht für Hunde jetzt auch in Wald, Feld und Flur

Auch wenn ein derzeitiger Blick aus dem Fenster noch nicht so nach typisch Frühling ausschaut, war am 1. März auf unserer Nordhalbkugel meteorologischer Frühlingsanfang. Ab diesem Zeitpunkt sind auch wieder bestimmte Einschränkungen für unsere geliebten Hunde zu beachten.

In Wald, Feld und Flur beginnt die Brutzeit der Vögel und des Wildes. Dann besteht eine Leinenpflicht für Hunde.

Vom 1. März bis 15. Juli ist gemäß § 28 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes

Sachsen-Anhalt (LWaldG) untersagt, Hunde in Feld und Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Wege und Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Ausgenommen sind Jagd-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Festlegungen in § 37 Abs. 2 Buchstaben 15 und 16 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 können gemäß § 38 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Bitte leinen Sie Ihre Hunde, egal wie groß, an, um gefährdete Wildtiere mit ihren Jungen nicht durch unkontrolliertes Freilaufen der Hunde zu stören.

DANKE!