| 1. | Am 9. Juni 2024 finden gleichzeitig |
| die Wahl zum Europäischen Parlament, |
| die Kreistagswahl und |
| die Gemeinderatswahl |
| statt. |
| Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nr. | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums | barriere-frei |
| 00001 | Oberlandsporthalle Sohland I | Gerhart-Hauptmann-Straße 4a, 02689 Sohland a.d. Spree | ja |
| 00002 | Oberlandsporthalle Sohland II | Gerhart-Hauptmann-Straße 4a, 02689 Sohland a.d. Spree | ja |
| 00003 | Sporthalle Taubenheim | Straße der Jugend 8, 02689 Sohland a.d. Spree | ja |
| 00004 | Turnhalle Wehrsdorf | Oppacher Straße 36 02689 Sohland a.d. Spree | nein |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. | |
| Hinweis: | |
| Die früheren Wahllokale Firma Schicktanz und Frühlingsbergschule in der Ortschaft Sohland entfallen. Anstelle derer wurden zwei Wahllokale in der Oberlandsporthalle eingerichtet. Bitte beachten Sie die Hinweise in den Wahlbenachrichtigungskarten! | |
| Die Gemeinde ist in einen Briefwahlbezirk für die Kommunalwahl und die Europawahl eingeteilt. | |
| Es wurden zwei Briefwahlvorstände angeordnet. | |
| Der Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in 02689 Sohland a.d. Spree, Pachterhof, Hauptstraße 148, zusammen. | |
| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
| - | Die Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament sind von weißer Farbe. |
| - | Die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von hellgrüner Farbe. |
| - | Die Stimmzettel für die Kreistagswahlen sind rosafarben. |
| Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. | |
| 4. | Anzahl der Stimmen | |
| 4.1 | bei der Wahl zum Europäischen Parlament | |
| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, | |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
| 4.2 | bei der Gemeinderatswahl oder Kreistagswahl | |
| Jeder Wähler hat drei Stimmen. | |
| Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer | |
| a) | die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 KomWO bestimmten Reihenfolge, |
| b) | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 2 KomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. |
| Bei Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
| - | Der Wahlberechtigte kann seine Stimme Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). |
| - | Der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
| 5. | Jeder Wähler kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
| Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. | |
| 6. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises/Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen. | |
| Für die Europawahl gilt: | |
| Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der Kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder in der kreisfreien Stadt |
| oder | |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| 7. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag | |
| beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. | |
| Für die Europawahl sind gesonderte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. Bei der Briefwahl für die Europawahl und für die Kommunalwahlen werden getrennte und farblich unterschiedliche Vordrucke benutzt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. | |
| Die Briefwahl wird zur jeweiligen Wahl wie folgt ausgeübt: | |
| 1. | Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. |
| 2. | Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. |
| 3. | Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und/oder des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. |
| 4. | Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. |
| 5. | Sie verschließt den Wahlbriefumschlag. |
| 6. | Sie übersendet den Wahlbrief an die zuständige auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. |
| Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. | |
| 9. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). | |
| Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigungen oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. | |
| Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. | |
| Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstraße bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| 10. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
Sohland a.d. Spree, den 29. Mai 2024